Behördliche Äußerungen im Gerichtsverfahren rechtlich einordnen
Wenn Behörden, kommunale Stellen oder öffentliche Beratungsstellen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren Einschätzungen abgeben, stellt sich für Betroffene oft die Frage, ob sie gegen einzelne Formulierungen gesondert vorgehen können. Besonders konfliktträchtig wird dies, wenn die Äußerung als persönlich herabsetzend empfunden wird. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 13.07.2026 zum Aktenzeichen 3 K 1501/25.NW klargestellt, dass eine solche isolierte Klage regelmäßig nicht der richtige Weg ist, wenn die beanstandete Aussage der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem anderen Gerichtsverfahren dient.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine psychologische Stellungnahme eines Leiters einer Erziehungsberatungsstelle, die auf Bitte eines erwachsenen Sohnes erstellt und in einem familiengerichtlichen Verfahren zu Unterhaltsansprüchen vorgelegt worden war. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, der Sohn versuche, einem „dysfunktionalen Familiensystem“ zu entkommen. Die Eltern verlangten von der beklagten Stadt den Widerruf dieser Aussage sowie deren künftige Unterlassung. Sie sahen sich insbesondere in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Ehre, die Selbstbestimmung und den sozialen Geltungsanspruch einer Person.
Das Gericht hat die Klage bereits als unzulässig angesehen. Unzulässig bedeutet, dass ein Gericht den geltend gemachten Anspruch nicht in der gewählten Verfahrensart prüft, weil prozessuale Voraussetzungen fehlen. Genau darin liegt der praktische Kern der Entscheidung. Wer sich gegen behördliche Äußerungen wenden will, muss zunächst sauber unterscheiden, in welchem Verfahrenszusammenhang diese gefallen sind und welches Gericht darüber überhaupt entscheiden darf.
Klage gegen behördliche Aussagen nur ausnahmsweise möglich
Nach der Entscheidung können behördliche Äußerungen, die unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem laufenden Gerichtsverfahren dienen, grundsätzlich nicht mit einer gesonderten Ehrenschutzklage vor dem Verwaltungsgericht abgewehrt werden. Eine Ehrenschutzklage ist ein gerichtliches Vorgehen zum Schutz vor ehrverletzenden staatlichen Äußerungen, etwa mit dem Ziel des Widerrufs oder der Unterlassung. Der Grund für diese Zurückhaltung ist prozessrechtlich naheliegend. Würde ein anderes Gericht parallel prüfen, ob die Aussage richtig, zulässig oder verwertbar ist, könnte dies unzulässig in das ursprüngliche Verfahren eingreifen.
Das Gericht betont deshalb, dass die Frage, ob eine Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar ist, ausschließlich im Ausgangsverfahren zu prüfen ist. Erheblich ist ein Vorbringen, wenn es für die Entscheidung des Gerichts rechtlich oder tatsächlich relevant sein kann. Verwertbar ist eine Aussage, wenn das zuständige Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf. Betroffene sind also nicht rechtlos gestellt. Sie müssen ihre Einwände vielmehr dort vorbringen, wo die Erklärung verwendet wird.
Für die Praxis ist diese Abgrenzung bedeutsam, auch jenseits des Familienrechts. Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Träger sozialer Dienste geraten immer wieder in Verfahren mit Behörden, Aufsichtsstellen oder kommunalen Einrichtungen. Werden dort Bewertungen, Berichte oder Stellungnahmen in ein gerichtliches Verfahren eingeführt, ist der richtige Ansatz meist nicht die isolierte Klage gegen die Formulierung selbst, sondern die inhaltliche Auseinandersetzung im Hauptverfahren. Das gilt insbesondere dann, wenn es um fachliche Einschätzungen geht, die auf dokumentierten Erkenntnissen beruhen.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten. Das Gericht nennt bewusst unwahre oder evident falsche Tatsachenbehauptungen sowie reine Schmähungen oder Formalbeleidigungen. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über konkrete Umstände, die objektiv überprüfbar wahr oder falsch sein kann. Eine Schmähung liegt vor, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern allein die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier offensichtlich nicht.
Werturteil oder Tatsachenbehauptung rechtssicher unterscheiden
Selbst wenn die Klage zulässig gewesen wäre, hätte sie nach Auffassung des Gerichts in der Sache keinen Erfolg gehabt. Entscheidend war die Einordnung der beanstandeten Formulierung als Werturteil. Ein Werturteil ist eine subjektive Bewertung, die durch Elemente der Stellungnahme, Einschätzung oder Meinungsbildung geprägt ist und nicht unmittelbar auf ihre Wahrheit überprüft werden kann. Davon zu unterscheiden ist die Tatsachenbehauptung, die einem Beweis zugänglich ist.
Die Bezeichnung einer Familie als „dysfunktionales Familiensystem“ hat das Gericht nicht als nachweisbare Tatsache verstanden, sondern als fachlich geprägte Bewertung. Diese beruhte nach den gerichtlichen Feststellungen auf den im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen. Gerade dieser Bezug auf dokumentierte Beobachtungen war wesentlich. Denn auch ein Werturteil ist nicht grenzenlos zulässig. Es muss sich im Rahmen sachgerechter Amtsausübung halten und darf nicht willkürlich oder unsachlich sein. Anhaltspunkte dafür lagen nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.
Für Unternehmen ist diese Unterscheidung auch in anderen Bereichen relevant, etwa bei aufsichtsrechtlichen Einschätzungen, Prüfvermerken, Stellungnahmen im Vergaberecht oder Berichten gegenüber Gerichten und Behörden. Nicht jede scharfe oder unangenehme Formulierung ist automatisch angreifbar. Entscheidend ist, ob eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung vorliegt oder eine fachliche Bewertung, die auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage aufbaut. Wer hier frühzeitig die richtige rechtliche Einordnung vornimmt, vermeidet unnötige Nebenverfahren und konzentriert sich auf die entscheidenden Angriffspunkte.
Praxisfolgen für Betroffene und prozessuale Strategie
Zusätzlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es an einer Außenwirkung der Äußerung sowie an einer Wiederholungsgefahr fehlte. Außenwirkung bedeutet, dass eine staatliche Maßnahme oder Erklärung nach außen gegenüber Dritten rechtlich oder tatsächlich in Erscheinung tritt. Die Stellungnahme war hier lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang haben. Außerdem finden mündliche Verhandlungen in Familiensachen nach § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine breite öffentliche Verbreitung stand daher nicht im Raum.
Auch die Wiederholungsgefahr, also die konkrete Besorgnis, dass eine gleichartige Rechtsverletzung erneut droht, konnte das Gericht nicht erkennen. Ohne eine solche Gefahr fehlt es regelmäßig an der Grundlage für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Für die Beratungspraxis ist das ein wichtiger Hinweis. Wer Unterlassung verlangt, muss nicht nur die Rechtswidrigkeit einer Äußerung darlegen, sondern auch nachvollziehbar aufzeigen, dass eine Wiederholung ernstlich zu erwarten ist.
Der eigentliche Handlungsauftrag für Betroffene lautet daher, prozessual sauber zu arbeiten. Wenn eine behördliche Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren verwendet wird, sollten Einwendungen gegen Inhalt, Aussagekraft, methodische Herleitung und Relevanz unmittelbar in diesem Verfahren erhoben werden. Je nach Verfahrensart kann es darauf ankommen, Widersprüche zu dokumentieren, eigene fachliche Stellungnahmen vorzulegen oder die Verwertbarkeit der Äußerung anzugreifen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist das relevant, weil parallele Verfahren Zeit, Kosten und strategische Klarheit binden können.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Verfahrensordnung und verhindert, dass Streit über einzelne Aussagen aus dem Hauptverfahren herausgelöst wird. Das schafft Rechtssicherheit, verlangt von Betroffenen aber auch eine präzise prozessuale Strategie. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtliche und betriebliche Abläufe sauber zu verzahnen und insbesondere in der Buchhaltung digital effizient aufzustellen. Unsere Kanzlei ist auf Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand fokussiert und unterstützt Mandanten aller Art dabei, durch klare Prozesse und moderne Strukturen spürbare Kostenersparungen zu realisieren.
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