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Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverträge und Betriebsratsmitgliedschaft: Rechte und Pflichten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Frage, wie mit befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern umzugehen ist, hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen, bei Onlinehändlern oder Pflegeeinrichtungen, die häufig auf flexible Arbeitszeitmodelle und befristete Beschäftigungsverhältnisse zurückgreifen, besteht ein Spannungsfeld zwischen betrieblicher Flexibilität und dem Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Mandatsträger. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18. Juni 2025, 7 AZR 50/24) verdeutlicht, dass die gesetzlichen Regelungen zur sachgrundlosen Befristung auch für gewählte Betriebsratsmitglieder gelten, solange keine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Amtes vorliegt.

Sachgrundlose Befristung und Betriebsratstätigkeit im rechtlichen Umfeld

Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Regelung wurde lange Zeit dahingehend diskutiert, ob Betriebsratsmitglieder – als vom Gesetz besonders geschützte Arbeitnehmervertretung – hiervon ausgenommen sein sollten. Der Gesetzgeber hat jedoch keinen speziellen Ausschluss formuliert. Vielmehr greift neben dem Befristungsrecht das Benachteiligungsverbot des § 78 Betriebsverfassungsgesetz. Dieses stellt sicher, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Tätigkeit als Betriebsrat schlechter gestellt werden darf, sei es bei dienstlichen Entscheidungen, der Vergütung oder – wie hier streitig – bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung diesen Grundsatz bekräftigt: Die sachgrundlose Befristung bleibt grundsätzlich wirksam, auch wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit in den Betriebsrat gewählt wird. Ein Ausschluss der Regelung sei weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten. Vor allem verweist das Gericht darauf, dass das unionsrechtlich geforderte Mindestmaß an Schutzmaßnahmen bereits durch das deutsche Benachteiligungsverbot sowie die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gesichert ist.

Rechtliche Maßstäbe und Begründung der Entscheidung

  1. Das Gericht stellte klar, dass die Befristung wirksam vereinbart war, da die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wurde und es sich um die erste Verlängerung handelte. Eine Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer wurde dabei nicht berücksichtigt, da sie arbeitsrechtlich nicht als Vorbeschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt.
  2. Ein besonderer Schutz gegen die Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Betriebsratstätigkeit ergibt sich vielmehr aus § 78 Betriebsverfassungsgesetz. Arbeitgeber dürfen weder benachteiligen noch wegen der Betriebsratstätigkeit von Vertragsverlängerungen absehen. Liegen jedoch betriebliche oder persönliche Gründe vor, die für eine Nichtverlängerung sprechen, sind diese zulässig.
  3. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall abgestuft ist: Der Arbeitnehmer darf die Vermutung äußern, nicht übernommen worden zu sein, weil er Betriebsrat ist. Der Arbeitgeber muss sodann plausible betriebliche Gründe vorbringen, die gegen eine Übernahme sprachen. Gelingt ihm dies, liegt die Beweislast letztlich wieder beim Arbeitnehmer.
  4. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Rechtsprechung, nach der unionsrechtliche Richtlinien kein weitergehendes Schutzsystem verlangen, als das deutsche Recht bereits vorsieht. Dies bestätigt die Linie, dass Befristungen auch für Betriebsratsmitglieder rechtlich möglich und zulässig sind.

Konsequenzen für kleine und mittelständische Unternehmen

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Relevanz. Gerade in Bereichen mit schwankendem Auftragsvolumen wie in der Logistik, im Onlinehandel oder in Pflegeeinrichtungen bleibt die sachgrundlose Befristung ein wichtiges Instrument, um Personal flexibel einzusetzen. Die Sorge, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Mitarbeiters in den Betriebsrat automatisch zu einer unbefristeten Bindung führen könnte, wird damit entkräftet. Arbeitgeber gewinnen dadurch mehr Rechtssicherheit in der Personalplanung.

Dennoch entsteht für Unternehmen eine erhöhte Pflicht zur Dokumentation und Transparenz. Wird nach Ablauf einer Befristung einem bestimmten Arbeitnehmer – insbesondere einem Betriebsratsmitglied – kein unbefristeter Folgevertrag angeboten, sollten nachvollziehbare sachliche Gründe dokumentiert werden. Dies kann die Arbeitsleistung, das Fehlverhalten oder andere betriebliche Erwägungen betreffen. Eine sorgfältige Dokumentation stellt sicher, dass Unternehmen im Konfliktfall ihre Entscheidung schlüssig begründen können.

Für Betriebsratsmitglieder hingegen bleibt der Schutz vor Benachteiligung auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen. Dies bedeutet, dass sie ihre Rechte im Zweifel gerichtlich einfordern können. Allerdings ist die Hürde hoch, da sie konkrete Anhaltspunkte für eine Benachteiligung darlegen müssen.

Insbesondere in Branchen, in denen Betriebsräte neu gegründet werden, wie bei schnell wachsenden Start-ups oder expandierenden Pflegeeinrichtungen, ist die Frage der Vertragsverlängerung von besonderer Relevanz. Hier gilt es, die Chancen einer Verbeamtung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuwägen und gleichzeitig die Interessen der betrieblichen Mitbestimmung zu wahren.

Verlässliche Orientierung für Unternehmen und Betriebsräte

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass die sachgrundlose Befristung auch bei Betriebsratsmitgliedern greift. Arbeitgeber dürfen ihre Flexibilität in der Personalpolitik somit behalten, sofern sie das Benachteiligungsverbot beachten und ihre Entscheidungen sachlich begründen können. Für Betriebsräte bleibt das Recht bestehen, Diskriminierungen aufgrund ihrer Tätigkeit anzufechten, doch bietet das nationale Recht in seiner bestehenden Form bereits ausreichend Schutzmechanismen. Für Unternehmen bedeutet dies einen klareren rechtlichen Rahmen, der Planungssicherheit schafft.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sämtlicher Branchen bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen und Prozessen. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert, was unseren Mandanten erhebliche Kostenvorteile verschafft. Ob Pflegeeinrichtung, Onlinehändler oder produzierendes Gewerbe – wir unterstützen Unternehmen bei der effizienten und rechtssicheren Umsetzung ihrer kaufmännischen Prozesse.

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