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Recht

Befangenheit im Zivilprozess: Wie viel Deutlichkeit Richter zeigen dürfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit und Grenzen der Befangenheit

Die richterliche Unabhängigkeit zählt zu den tragenden Säulen des deutschen Rechtsstaats. Das Vertrauen in eine unparteiische Rechtsprechung hängt wesentlich davon ab, dass Richterinnen und Richter Entscheidungen ohne äußere oder innere Einflüsse treffen. Dennoch kommt es in der gerichtlichen Praxis immer wieder zu Situationen, in denen Verfahrensbeteiligte das Verhalten eines Richters als unangemessen, zu scharf oder gar parteiisch empfinden. Die Besorgnis der Befangenheit beschreibt dabei die begründete Furcht einer Partei, dass der entscheidende Richter nicht unvoreingenommen urteilt. Maßgeblich hierfür ist § 42 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, wonach die Ablehnung eines Richters dann zulässig ist, wenn aus der Sicht einer verständigen Partei objektiv Anlass besteht, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 26. September 2025 (Az. 19 U 2796/24 e) deutlich gemacht, wo die Grenze zwischen menschlicher Emotion und unzulässiger Parteilichkeit verläuft. Für Unternehmen, ihre Rechtsberaterinnen und Berater ist diese Entscheidung insofern praxisrelevant, als sie ein Gespür dafür vermittelt, welche Reaktionen im Gerichtssaal noch als sachlich gelten dürfen und wann ein Verhalten tatsächlich Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts begründen kann.

Die wesentlichen Kriterien für den Maßstab der Unparteilichkeit

Entscheidend für die Beurteilung einer vermeintlichen Befangenheit ist nicht die subjektive Empfindung der betroffenen Partei, sondern ein objektiver Beobachtungsmaßstab. Es kommt darauf an, ob eine verständige Person in gleicher Lage vernünftigerweise Anlass hätte, an der Neutralität des Richters zu zweifeln. Dabei wird nicht die innere Haltung des Richters bewertet, sondern ausschließlich der äußere Anschein. Denn allein der Anschein richterlicher Vorfestlegung genügt, um die Glaubwürdigkeit des Gerichtsverfahrens zu gefährden. Unterscheidungskriterium ist, ob eine Äußerung oder Handlung des Richters auf die Sache bezogen ist oder eine persönliche Wertung der Prozesspartei erkennen lässt.

Unsachliches Verhalten, das beleidigend, herabwürdigend oder abfällig wirkt, kann durchaus einen Befangenheitsgrund darstellen. Demgegenüber sind deutliche Worte, energische Hinweise auf Mitwirkungspflichten oder emotionale Reaktionen in der Sache grundsätzlich unschädlich, solange sie sich auf den Gang des Verfahrens beziehen. Die richterliche Aufgabe besteht schließlich auch darin, das Verfahren zielgerichtet zu leiten, auf Ordnung im Gerichtssaal zu achten und ein zügiges Fortkommen des Prozesses zu gewährleisten. In diesem Rahmen sind klar formulierte oder betont ausgesprochene Anweisungen nicht nur erlaubt, sondern aus prozessökonomischer Sicht mitunter notwendig.

Analyse des Falles und Bewertung durch das Gericht

Im vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall handelte es sich um ein zivilrechtliches Verfahren über die Rückzahlung eines Darlehens. Nach der mündlichen Verhandlung stellten die Beklagten ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter und die Berichterstatterin. Anlass war unter anderem ein Schlag des Vorsitzenden mit der flachen Hand auf den Richtertisch sowie die Bemerkung der Richterin, die Parteien sollten „diese Spielchen“ unterlassen. Beide Richter erläuterten ihr Verhalten in dienstlichen Stellungnahmen. Der Vorsitzende führte aus, die Geste habe der Verdeutlichung prozessualer Mitwirkungspflichten gedient, während die Richterin erklärte, ihre Worte seien im Zusammenhang mit mehrfachen Zustellproblemen gefallen, die sich aus der Akte nachvollziehen ließen.

Das Gericht sah darin keinen Anlass, die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen. Vielmehr sei der Kontext entscheidend gewesen. Der Ausdruck des Unmuts diente nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Verdeutlichung eines geregelten Verfahrensablaufs. Solche Reaktionen seien menschlich verständlich, insbesondere wenn der Verfahrensfortgang durch Versäumnisse oder mangelnde Mitwirkung erschwert werde. Zudem stellten die Richter ihre Beweggründe nachvollziehbar dar, was den Eindruck einer sachorientierten Prozessleitung unterstrich. Die Entscheidung verdeutlicht, dass emotionale Äußerungen im Gerichtssaal nicht automatisch Ausdruck von Parteilichkeit sind.

Praktische Relevanz für Unternehmen und Rechtsvertretungen

Für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, deren Vertreter häufig selbst in Zivilverfahren auftreten, liefert die Entscheidung ein wichtiges Signal: Nicht jede energische Intervention des Richters stellt eine Voreingenommenheit dar. Gerade bei komplexen wirtschaftlichen Streitigkeiten, wie sie im Handelsverkehr oder in der Finanzbranche vorkommen, kann der Richter das Verfahren mit Nachdruck leiten, ohne damit seine Neutralität zu verlieren. Entscheidend ist, dass Äußerungen sachbezogen und frei von persönlicher Geringschätzung bleiben. Auch Kanzleien, die Unternehmensmandanten vertreten, sollten die Bedeutung dieses objektiven Maßstabs kennen und Ablehnungsgesuche nur bei tatsächlich nachvollziehbarer Besorgnis einer parteiischen Haltung einreichen, um unnötige Prozessverzögerungen zu vermeiden.

Kontext und Grenzen richterlicher Ausdrucksweise

Die Entscheidung des Münchener Oberlandesgerichts stärkt die Position der Gerichte, ihre Verfahren mit der notwendigen Klarheit zu führen. Gleichzeitig erinnert sie daran, dass Richter trotz Emotionalität der Verhandlung ihre Distanz wahren müssen. Ein erhöhter Tonfall, ein Handzeichen zur Verdeutlichung oder das energische Einfordern von Prozessdisziplin sind kein Zeichen mangelnder Neutralität. Es ist Teil der richterlichen Aufgabe, Autorität auszuüben, um den Ablauf des Verfahrens sicherzustellen. Unsachliches Verhalten beginnt dort, wo die Auseinandersetzung die persönliche Ebene erreicht und eine Partei das Gefühl haben kann, menschlich herabgewürdigt zu werden.

Im beruflichen Alltag von Steuerberaterinnen, Unternehmerinnen oder auch Rechtsabteilungen größerer Organisationen zeigt sich die Übertragbarkeit dieses Maßstabes auf andere Formen professioneller Kommunikation. Auch dort spielt der sachliche Fokus bei der Lösung von Konflikten eine zentrale Rolle. Emotionalität ist menschlich und bis zu einem gewissen Punkt Ausdruck von Engagement, doch ihre Kontrolle bleibt entscheidend für die Wahrung von Professionalität und Vertrauen.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt, dass Gerichte durchaus Raum für Menschlichkeit und Deutlichkeit im Verhandlungsverlauf zulassen. Der Maßstab bleibt die objektive Sicht einer vernünftigen Partei, die anhand der Umstände beurteilt, ob eine Äußerung des Richters sachlich motiviert oder von Parteilichkeit geprägt ist. Damit wird auch die Verantwortung der Verfahrensbeteiligten gestärkt, die Grenzen zwischen sachlicher Kritik und persönlicher Unterstellung zu respektieren. Für Unternehmen, Kanzleien und Prozessparteien bedeutet dies, dass sie die Kommunikation im Verfahren konstruktiv gestalten und Reaktionen stets im Gesamtzusammenhang betrachten sollten.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer internen Abläufe, insbesondere in der Buchhaltung und im digitalen Prozessmanagement. Durch gezielte Digitalisierung und strukturierte Prozessoptimierung helfen wir, Kosten deutlich zu senken und die Effizienz der Verwaltungs- und Finanzprozesse nachhaltig zu steigern.

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