Bankenprüfung 2026: Was das neue Gesetz jetzt verändert
Seit dem 26. März und 1. April 2026 gelten die wesentlichen Teile des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes. Veröffentlicht wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nummer 81 vom 30. März 2026. Für Kreditinstitute, Zweigniederlassungen, Verwahrstellen und ihre Abschlussprüfer bringt das Regelwerk spürbare Änderungen mit sich. Im Kern geht es darum, europäische Vorgaben im Bankensektor möglichst unmittelbar in deutsches Recht zu überführen und zugleich einzelne Verfahren zu entlasten.
Die gesetzlichen Anpassungen betreffen nicht nur klassische Aufsichtsthemen, sondern auch die praktische Jahresabschlussprüfung. Das ist für Banken, Finanzdienstleister und spezialisierte Marktteilnehmer wie Verwahrstellen von Investmentvermögen besonders relevant, weil sich Prüfungsinhalte und Berichtspflichten verschieben. Auch für Finanzinstitutionen mit Berührung zu elektronischen Wertpapieren, Kryptowertpapierregistern oder Drittstaatenzweigstellen steigt die Bedeutung einer präzisen organisatorischen und dokumentarischen Vorbereitung.
Inhaltlich setzt das Gesetz vor allem europäische Anforderungen zu Aufsichtsbefugnissen, Sanktionen, Drittstaatenzweigstellen sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken um. Diese ESG-Risiken beschreiben Risiken, die sich aus ökologischen, sozialen oder die Unternehmensführung betreffenden Umständen ergeben und die wirtschaftliche Stabilität eines Instituts beeinflussen können. Hinzu kommen punktuelle Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Für die Praxis bedeutet das allerdings nicht automatisch weniger Aufwand. Vielmehr verlagert sich der Aufwand an mehreren Stellen in strukturiertere Nachweise, zusätzliche Prüfungshandlungen und klarere Berichtsanforderungen.
Für kleine und mittelgroße Unternehmen außerhalb des klassischen Bankensektors ist das Thema vor allem dann relevant, wenn sie als regulierte Finanzdienstleister, Schwarmfinanzierungsdienstleister oder in Spezialbereichen der Kapitalanlage tätig sind. Gerade stark spezialisierte Unternehmen mit Schnittstellen zu Aufsicht, Verwahrung oder digitalen Registern sollten prüfen, ob ihre Prozesse, Verantwortlichkeiten und internen Kontrollen noch dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
KWG, KAGB und FinDAG: Welche Änderungen in der Prüfungspraxis zählen
Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt bei den Änderungen des Kreditwesengesetzes. Dort wurde die Vorschrift zur Jahresabschlussprüfung in mehreren Punkten angepasst. Besonders wichtig ist die Neufassung von § 29 Absatz 2 Satz 5 Kreditwesengesetz. Der Katalog der Aspekte, die im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert zu beurteilen sind, wurde um die Einhaltung der Anforderungen an deckungsgeeignete Derivategeschäfte nach dem Pfandbriefgesetz erweitert. Für Institute mit pfandbriefrechtlichem Bezug steigt damit der Prüfungsfokus auf die konkrete rechtliche und organisatorische Einhaltung dieser Spezialvorschriften.
Ebenfalls bedeutsam ist die Neufassung von § 29 Absatz 1 Satz 6 Kreditwesengesetz. Wenn dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, muss der Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch kontrollieren, ob bei deren Ermittlung die einschlägigen historischen Vorgaben beachtet wurden. Hintergrund ist eine Folgeänderung zu neuen Erlaubnisregelungen im Bereich der Kryptowertpapierregisterführung. Bestimmte inländische Kreditinstitute oder EU-Zweigniederlassungen, die als Verwahrstelle für Investmentvermögen tätig sind, benötigen unter bestimmten Voraussetzungen keine zusätzliche Erlaubnis mehr für die Führung eines Kryptowertpapierregisters. Diese Erleichterung ersetzt jedoch nicht die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die für die Registerführung weiterhin gelten.
Genau darin liegt für die Praxis ein zentraler Punkt. Wo eine zusätzliche Erlaubnispflicht entfällt, bleibt die Pflicht zur belastbaren Organisation bestehen. Abschlussprüfer müssen diese Anforderungen künftig besonders prüfen. Institute sollten deshalb ihre Verfahrensdokumentation, Zuständigkeiten, Kontrollsysteme und technischen Abläufe im Bereich elektronischer Registerführung sorgfältig aktualisieren.
Auch das Kapitalanlagegesetzbuch wurde geändert. § 87 Kapitalanlagegesetzbuch regelt nun neu, welche Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF gelten. Ein AIF ist ein alternativer Investmentfonds. Neu ist insbesondere die jährliche Prüfung solcher Verwahrstellen, die ausschließlich Spezial-AIF verwahren und für deren Anteile oder Aktien das Kryptowertpapierregister führen. Bislang unterlagen diese Verwahrstellen keiner jährlichen Prüfung in diesem speziellen Bereich. Die neue Pflicht betrifft allerdings nur die Kryptowertpapierregisterführung und nicht sämtliche darüber hinausgehenden Aufgaben der Verwahrstelle.
Zusätzliche Relevanz haben die Änderungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Dort geht es um die Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen. Für kleine und mittelgroße Schwarmfinanzierungsdienstleister wird künftig eine Bescheinigung über die jährliche Bilanzsumme verlangt, die unter anderem von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder bestimmten Prüfungsstellen erstellt werden kann. Zudem wurde klargestellt, dass ein vereidigter Buchprüfer diese Bestätigung ebenfalls vornehmen kann, sofern die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt. Das ist für kleinere regulierte Unternehmen praxisrelevant, weil sich damit der Kreis der zulässigen Bestätigenden erweitert.
Drittstaatenzweigstellen, DORA und Kryptoregister sicher umsetzen
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die neuen Regelungen für Drittstaatenzweigstellen im Kreditwesengesetz. Drittstaatenzweigstellen sind Niederlassungen von Unternehmen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, die in Deutschland bankbezogene Tätigkeiten ausüben. Mit den neuen Vorschriften in § 53c fortfolgende Kreditwesengesetz werden europäische Vorgaben zur Harmonisierung der Aufsicht über solche Einheiten umgesetzt. Das betrifft insbesondere einheitlichere Anforderungen an Organisation, Überwachung und Berichterstattung.
Für Abschlussprüfer entstehen dadurch neue Prüfungsfelder. § 53cg Kreditwesengesetz stellt ausdrücklich klar, dass auf CRD-Drittstaatenzweigstellen die Verordnung über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor Anwendung findet. Diese DORA verpflichtet beaufsichtigte Finanzunternehmen zu belastbaren Regelungen für Informations- und Kommunikationstechnologien, Risikomanagement, Vorfallsteuerung und digitale Widerstandsfähigkeit. Wenn die Anwendbarkeit gesetzlich klargestellt wird, muss die Prüfungspraxis dies aufnehmen. Institute mit internationalen Strukturen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre IT-Governance, Auslagerungen, Notfallprozesse und Nachweise den gestiegenen Anforderungen standhalten.
Hinzu kommt § 53ch Kreditwesengesetz, der für die Prüfung der Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung sowie Anhang von Drittstaatenzweigstellen auf die handelsrechtlichen Vorschriften verweist. Damit wird die Rechnungslegung dieser Einheiten klarer in die Prüfungssystematik eingebunden. Für betroffene Finanzinstitutionen empfiehlt sich eine eng abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Rechnungswesen, Compliance und Prüfung, damit Informationsbrüche vermieden werden.
Auch das Kryptomärkteaufsichtsgesetz wurde angepasst. In § 20 Absatz 2 Satz 2 wurden die Betretungs- und Besichtigungsrechte der von der Bundesanstalt eingesetzten Prüfer oder Sachverständigen erweitert. Ziel ist eine Anpassung an die moderne Arbeitswelt. Praktisch bedeutet das, dass Aufsichtsprüfungen flexibler und zugleich durchsetzungsstärker durchgeführt werden können. Unternehmen mit digital organisierten Geschäftsmodellen oder dezentralen Arbeitsstrukturen sollten daraus die Konsequenz ziehen, dass prüfungsrelevante Unterlagen, Systeme und Ansprechpartner jederzeit geordnet verfügbar sein müssen.
Praxisfolgen für Institute, Prüfer und das interne Kontrollsystem
Die gesetzlichen Änderungen zeigen deutlich, dass Regulierung, Abschlussprüfung und Prozessorganisation weiter zusammenwachsen. Für Institute reicht es nicht mehr aus, einzelne Rechtsänderungen nur punktuell in Fachabteilungen zu verorten. Erforderlich ist ein integrierter Ansatz, bei dem Aufsichtsrecht, Rechnungslegung, IT, Verwahrstellenprozesse und interne Kontrollen systematisch verzahnt werden. Das betrifft große Banken ebenso wie kleinere Spezialanbieter und regulierte Nischenakteure.
Besonders wichtig ist die saubere Abgrenzung zwischen materieller Erleichterung und fortbestehender Prüfungspflicht. Wenn etwa eine zusätzliche Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung in bestimmten Fällen entfällt, heißt das nicht, dass die dahinterliegenden Organisationspflichten an Bedeutung verlieren. Im Gegenteil: Gerade dann rückt die tatsächliche Umsetzung in den Vordergrund. Prüfer werden verstärkt darauf achten, ob Prozesse nachvollziehbar dokumentiert, Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt und Kontrollen wirksam eingerichtet sind.
Für die Vorbereitung auf die nächste Prüfungssaison empfiehlt sich daher eine kritische Bestandsaufnahme. Banken und Finanzdienstleister sollten insbesondere dort ansetzen, wo neue Berichtspflichten, zusätzliche Prüfungsinhalte oder digitale Spezialthemen betroffen sind. Dazu gehören pfandbriefbezogene Derivate, Verwahrstellenfunktionen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, Bilanzsummenbestätigungen im Aufsichtsrecht, Drittstaatenzweigstellen sowie DORA-relevante IT-Prozesse. Je komplexer das Geschäftsmodell, desto wichtiger ist eine frühzeitige Abstimmung mit Abschlussprüfung und Compliance.
Auch für mittelständisch geprägte Finanzunternehmen ist das ein praktischer Hebel. Gut dokumentierte, digital unterstützte Prozesse reduzieren Rückfragen, beschleunigen Prüfungen und senken das Risiko von Beanstandungen. Genau hier liegt oft ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen, weil regulatorische Anforderungen nicht nur erfüllt, sondern effizient in die tägliche Organisation eingebettet werden können.
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