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Unternehmenssteuern

Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften stärkt Steuerpraxis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH-Entscheidung zum Bankenprivileg und ihre steuerliche Bedeutung

Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 (Az. III R 6/24) hat der Bundesfinanzhof eine zentrale Grundsatzfrage zur Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs bei Konzernfinanzierungsgesellschaften entschieden. Das Bankenprivileg, verankert in § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, bezweckt eine steuerliche Entlastung von Instituten, die Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes betreiben. Kern der Entscheidung war die Frage, ob eine konzerninterne Finanzierungsgesellschaft diese Regelung in Anspruch nehmen kann und damit von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen teilweise befreit wird.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Tochtergesellschaft, die innerhalb eines Konzerns die Finanz- und Cash-Management-Aufgaben gebündelt ausführte. Sie organisierte die konzerninterne Liquiditätsversorgung über ein Cash-Pooling-System und trat gegenüber den Konzerngesellschaften als Kreditgeberin und Verwahrerin von Einlagen auf. Das Finanzamt versagte zunächst den Abzug der Schuldzinsen auf Grundlage des Bankenprivilegs, was zu einem höheren Gewerbesteuermessbetrag führte. Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Würdigung und damit die steuerliche Begünstigung der konzerninternen Finanzierungstätigkeit.

Juristische Analyse der Entscheidung und Begründung

Zentraler Ausgangspunkt der Entscheidung war die Auslegung des Begriffs des Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 Kreditwesengesetz. Danach ist ein Kreditinstitut jedes Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreibt. Gewerbsmäßigkeit ist nach der gängigen Definition gegeben, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich erfolgt. Dieses Verständnis unterscheidet sich von der ertragsteuerlichen Definition der Gewinnerzielungsabsicht in § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Der Bundesfinanzhof stellte ausdrücklich klar, dass nicht auf das steuerliche, sondern vielmehr auf das zivil- und aufsichtsrechtliche Normverständnis abzustellen ist.

Die Senatsrichter führten in ihrer Entscheidung aus, dass die Klägerin Bankgeschäfte in Form von Kreditgewährungen innerhalb des Konzerns über mehrere Jahre hinweg betrieben hat. Dass hierbei Guthaben mit einem niedrigeren Zinssatz verzinst wurden als die von der Gesellschaft gewährten Kredite, zeigt, dass ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftskonzept bestand. Daraus ergab sich eine gewerbsmäßige Tätigkeit im aufsichtsrechtlichen Sinne. Der Einwand des Finanzamts, es fehle die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Einkommensteuerrechts, verfing deshalb nicht.

Im Ergebnis folgte der Bundesfinanzhof der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach konzerninterne Finanzierungsgesellschaften, die Bankgeschäfte in einer auf Dauer angelegten und entgeltlichen Form betreiben, dem Bankenprivileg unterfallen. Dies führt dazu, dass die Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a Gewerbesteuergesetz eingeschränkt wird. Damit bestätigte das Gericht die Tendenz eines großzügigeren Verständnisses des Begriffs des Kreditinstituts im steuerlichen Kontext, um wirtschaftlich gleichgelagerte Tätigkeiten gleich zu behandeln.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Steuerplanung

Die Entscheidung hat für zahlreiche Unternehmen unmittelbare Relevanz. Mittelständische Konzerne, die ihre Finanzierung über interne Gesellschaften organisieren, können künftig unter erleichterten Voraussetzungen das Bankenprivileg beanspruchen. Damit lässt sich die Gewerbesteuerlast zum Teil erheblich reduzieren. Besonders für Familienunternehmen mit einer Holdingstruktur, in der eine zentrale Gesellschaft die Finanzierung übernimmt, eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume. Auch für Pflegeeinrichtungen in Trägerschaften größerer Verbünde oder für Krankenhäuser, die sich über Verbundgesellschaften refinanzieren, kann die Entscheidung bedeutsam sein, wenn konzerninterne Zahlungsströme gebündelt werden. Onlinehändler, die in Unternehmensgruppen tätig sind und ihre Liquidität über zentrale Finanzierungsgesellschaften verwalten lassen, können ebenso profitieren, weil sich die Strukturierung der Finanzierung steuerlich günstiger darstellen lässt.

Die Entscheidung bringt aber nicht nur Steuerentlastung, sondern auch rechtliche Klarheit. Denn bislang wurde immer wieder argumentiert, dass konzerninterne Finanzierungsgesellschaften keine Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes seien und daher das Bankenprivileg nicht nutzen dürften. Mit den nun bestätigten Grundsätzen steht fest, dass der Betrieb solcher Finanzgeschäfte im Konzern eine gewerbsmäßige Tätigkeit darstellen kann. Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten prüfen, inwieweit bestehende Strukturen den Anforderungen des Bundesfinanzhofs entsprechen und die steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden können.

Für kleinere Unternehmen ohne Konzernstruktur bleibt die Entscheidung mittelbar interessant, da sich aus ihr Rückschlüsse für die Gestaltung von Cash-Pooling-Systemen mit Partnergesellschaften ziehen lassen. Selbst wenn die meisten kleinen und mittleren Unternehmen dieses Ausmaß nicht erreichen, verdeutlicht der Beschluss, dass eine entgeltliche und nachhaltig aufgestellte Finanzierungstätigkeit steuerlich privilegiert behandelt werden kann. Dies eröffnet mögliche Modelle der internen Finanzierung, die auch KMU in ihren Steuerstrategien berücksichtigen sollten.

Fazit: Handlungsmöglichkeiten im Steuer- und Finanzmanagement gezielt nutzen

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 21. Mai 2025 erneut verdeutlicht, dass die steuerliche Begünstigung nach dem Bankenprivileg nicht auf klassische Kreditinstitute beschränkt ist, sondern auch auf entsprechend strukturierte Konzernfinanzierungsgesellschaften Anwendung finden kann. Für Unternehmensgruppen bietet dies erhebliche Chancen zur Optimierung der Steuerlast. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten bei Mandaten mit entsprechenden Strukturen gezielt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten so die Möglichkeit, über eine geschickte Gestaltung ihrer Finanzierung nicht nur die Liquidität ihrer Gruppe zu sichern, sondern auch steuerliche Vorteile zu generieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Implementierung effizienter Finanz- und Steuerprozesse. Mit besonderem Fokus auf die Digitalisierung von Buchhaltung und Prozessoptimierung helfen wir Mandanten unterschiedlichster Branchen, von Onlinehändlern bis zu Pflegeeinrichtungen, Kosten nachhaltig zu reduzieren und Strukturen zukunftssicher zu gestalten.

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