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Steuerrecht

Ausgleichszahlungen in der Insolvenz steuerlich einordnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Ausgleichszahlungen in der Insolvenz richtig einordnen

Für selbstständig tätige Unternehmer, Freiberufler und Berater in der Insolvenz ist die steuerliche Behandlung von Zahlungen an die Insolvenzmasse von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 03.03.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 12/24 klargestellt, dass Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung, die nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit an die Insolvenzmasse geleistet werden, keine Betriebsausgaben sind. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit freigibt und der Schuldner seine berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich fortführt.

Im Kern geht es um die Frage, ob solche Zahlungen den steuerlichen Gewinn mindern dürfen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein Aufwand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Genau daran fehlt es nach der Entscheidung. Die Zahlungen beruhen nicht auf der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit, sondern auf den insolvenzrechtlichen Vorgaben zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus der fortgeführten Selbstständigkeit.

Der entschiedene Fall betraf einen selbstständig tätigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Regelinsolvenzverfahren. Seine Tätigkeit wurde vom Insolvenzverwalter freigegeben. Gleichzeitig war er verpflichtet, die Insolvenzmasse wirtschaftlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn er in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Auf dieser Grundlage leistete er monatliche Ausgleichszahlungen. Diese wollte er ebenso wie den Aufwand aus einer passivierten Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung als Betriebsausgaben berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und damit die steuerliche Einordnung eindeutig festgelegt.

Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz warum er hier ausscheidet

Die Begründung des Gerichts ist für die Praxis besonders wichtig, weil sie zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung sauber trennt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat der Übergang der Verwaltungs und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter seine Ursache allein im Insolvenzrecht. Für das materielle Einkommensteuerrecht, also die inhaltlichen Regeln zur Besteuerung des Gewinns, folgt daraus nicht automatisch ein abzugsfähiger Aufwand.

Entscheidend war zunächst, dass die geleisteten Ausgleichszahlungen aus steuerlicher Sicht nicht als Abfluss aus dem Betriebsvermögen gewertet wurden. Ein Abfluss liegt grundsätzlich vor, wenn ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich endgültig belastet wird. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hier jedoch lediglich um eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre. Der Einzelunternehmer blieb wirtschaftlich derselbe Rechtsträger. Die Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse führte daher nicht zu einem Aufwand im steuerlichen Sinn, sondern zu einer insolvenzrechtlichen Bindung des Vermögens.

Darüber hinaus fehlte es auch an der betrieblichen Veranlassung. Das auslösende Motiv für die Zahlung lag nicht in der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit selbst, sondern darin, die Erträge aus dieser Tätigkeit möglichst weitgehend ohne Zugriff der Insolvenzmasse verwenden zu können. Damit betrifft die Zahlung die Verwendung des erzielten Einkommens und nicht dessen Ermittlung. Steuerlich ist diese Unterscheidung zentral. Nur Aufwendungen, die mit der Gewinnermittlung zusammenhängen, können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Aufwendungen, die erst anfallen, nachdem der Gewinn entstanden ist und die dessen Verwendung betreffen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz.

Der Bundesfinanzhof hat außerdem hervorgehoben, dass auch die unmittelbare Verursachung durch das Insolvenzverfahren keine betriebliche Veranlassung begründet. Die Ausgleichszahlungen dienen dem insolvenzrechtlichen Zweck, Selbstständige im Verfahren nicht besser zu stellen als abhängig Beschäftigte. Dieser Gleichbehandlungszweck ist rechtlich dem Insolvenzrecht zuzuordnen und nicht dem betrieblichen Bereich der Gewinnerzielung.

Praxisfolgen für Selbstständige Freiberufler und kleine Unternehmen

Die Entscheidung hat unmittelbare Relevanz für viele Einzelunternehmer und Freiberufler, etwa für beratende Berufe, Heilberufe, Agenturen, IT Dienstleister oder auch Onlinehändler, soweit diese als Einzelunternehmen tätig sind und sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Wer seine Tätigkeit nach Freigabe fortsetzt, darf entsprechende Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse steuerlich nicht gewinnmindernd erfassen. Das gilt nach der gerichtlichen Begründung nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für den Versuch, hierfür bereits im Vorfeld eine Verbindlichkeit oder Rückstellung gewinnmindernd zu passivieren.

Für die Buchhaltung bedeutet das, dass solche Zahlungen nicht als reguläre Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung einfließen dürfen. Ebenso wenig lässt sich ein zusätzlicher Aufwand mit dem Argument begründen, die Zahlungsverpflichtung sei wirtschaftlich bereits entstanden. Gerade in Krisensituationen besteht die Gefahr, dass insolvenzrechtlich motivierte Zahlungen vorschnell wie betriebliche Lasten behandelt werden. Das kann zu fehlerhaften Jahresabschlüssen, unzutreffenden Einnahmen Überschuss Rechnungen und späteren Korrekturen im Rahmen von Veranlagung oder Betriebsprüfung führen.

Unternehmer sollten deshalb sehr genau unterscheiden, ob eine Zahlung betrieblich veranlasst ist oder ob sie auf einer persönlichen oder insolvenzrechtlichen Verpflichtung beruht. Diese Abgrenzung ist nicht nur für die Steuerlast wichtig, sondern auch für die Qualität des internen Rechnungswesens. Gerade bei kleinen Unternehmen und Solo Selbstständigen vermischen sich private, betriebliche und insolvenzbedingte Zahlungsströme in der Praxis häufig. Je sauberer die Kontierung und Dokumentation erfolgt, desto geringer ist das Risiko steuerlicher Fehlbeurteilungen.

Besonders sensibel ist die Lage, wenn Berater oder Mandanten versuchen, wirtschaftliche Belastungen aus dem Insolvenzverfahren über den Betrieb abzubilden, um die laufende Liquidität steuerlich zu entlasten. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die steuerrechtliche Anerkennung nicht von der wirtschaftlichen Härte der Zahlung abhängt, sondern von ihrem rechtlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb.

Steuerliche Gestaltung und Buchhaltung nach der BFH Entscheidung

Für die Beratungspraxis folgt daraus ein klarer Handlungsrahmen. Bei freigegebener selbstständiger Tätigkeit ist zunächst zu prüfen, welche Zahlungen unmittelbar den Betrieb betreffen und welche lediglich Folge des Insolvenzverfahrens sind. Nur die erste Kategorie kommt für einen Betriebsausgabenabzug in Betracht. Zahlungen an die Insolvenzmasse, die auf der gesetzlichen Ausgleichspflicht beruhen, sind nach der Entscheidung vom 03.03.2026 mit dem Aktenzeichen VIII R 12/24 nicht abzugsfähig.

Ebenso wichtig ist die korrekte Abbildung im Rechnungswesen. Fehler entstehen häufig dort, wo keine trennscharfen Prozesse für Sonderfälle bestehen. Wer in wirtschaftlich angespannten Situationen mit unsauberen Buchungslogiken arbeitet, riskiert nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch Fehlentscheidungen bei Liquiditätsplanung, Sanierungssteuerung und Gesprächen mit Kreditgebern oder Insolvenzverwaltern. Eine belastbare digitale Buchhaltung hilft dabei, insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Sachverhalte frühzeitig auseinanderzuhalten und sauber zu dokumentieren.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit, auch wenn sie für betroffene Selbstständige wirtschaftlich belastend sein kann. Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse sind steuerlich keine Betriebsausgaben, weil sie weder als echter Abfluss aus dem Betriebsvermögen noch als betrieblich veranlasster Aufwand zu qualifizieren sind. Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Freiberufler ist daher eine präzise steuerliche Einordnung solcher Vorgänge unverzichtbar. Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse digital und rechtssicher aufzustellen und gerade im Mittelstand durch bessere Abläufe spürbare Kostenersparnisse zu erreichen. Unsere Kanzlei betreut Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und effizientere Strukturen im laufenden Finanzwesen.

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