Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Ausgleichszahlungen in der Insolvenz keine Betriebsausgaben

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Wer trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens eine freigegebene selbständige Tätigkeit fortführt, muss steuerlich sehr genau zwischen betrieblichem Aufwand und privater beziehungsweise außerbetrieblicher Vermögensverwendung unterscheiden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft hierzu wichtige Klarheit. Der Senat hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein selbständig tätiger Insolvenzschuldner nach der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner Tätigkeit an die Insolvenzmasse leistet, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Gerade für Freiberufler, Einzelunternehmer, inhabergeführte kleine Unternehmen und spezialisierte Dienstleister in wirtschaftlich angespannten Situationen ist diese Abgrenzung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Ausgleichszahlungen bei freigegebener Selbständigkeit im Insolvenzverfahren

Dem Verfahren lag der Fall eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters zugrunde, der sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren befand und seine bisherige berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich weiter ausübte. Der Insolvenzverwalter hatte die selbständige Tätigkeit freigegeben. Eine solche Freigabe bedeutet, vereinfacht gesagt, dass die konkrete selbständige Tätigkeit nicht mehr unmittelbar durch den Insolvenzverwalter verwertet wird und der Schuldner sie im eigenen Namen fortführen kann. Zugleich bleibt das Insolvenzrecht aber nicht folgenlos. Der Kläger war verpflichtet, Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, damit diese wirtschaftlich so gestellt wird, wie sie stünde, wenn er entsprechend seiner Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.

Die monatlichen Zahlungen wurden auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet. Steuerlich wollte der Kläger diese Beträge sowie den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung als Betriebsausgaben geltend machen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, also objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Das Finanzgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht mit Urteil vom 03.03.2026, VIII R 12/24, bestätigt.

Der Entscheidung kommt über den Einzelfall hinaus Relevanz zu. Sie betrifft nicht nur klassische Freiberufler wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Ärzte in eigener Praxis, sondern kann auch für Solo-Selbständige, IT Berater, Kreativschaffende, Onlinehändler oder Inhaber kleiner Dienstleistungsunternehmen bedeutsam werden, sofern eine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren freigegeben und anschließend fortgeführt wird.

Betriebliche Veranlassung und Vermögensabfluss steuerlich richtig einordnen

Der Bundesfinanzhof stützt seine Entscheidung auf zwei zentrale Erwägungen. Zum einen fehle es bereits an einem steuerlich relevanten Abfluss aus dem Vermögen des Klägers. Zum anderen seien die Zahlungen nicht betrieblich veranlasst. Beide Argumentationslinien sind für die Praxis wichtig, weil sie zeigen, dass insolvenzrechtliche Verpflichtungen nicht automatisch zu einkommensteuerlich abzugsfähigem Aufwand führen.

Nach Auffassung des Gerichts ändert der Übergang der Verwaltungs und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nichts am materiellen Einkommensteuerrecht. Mit anderen Worten: Das Insolvenzverfahren schafft keinen eigenständigen Betriebsausgabenabzug. Die Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse bewirkt nach der Entscheidung keinen Abfluss aus dem Betriebsvermögen des selbständig tätigen Schuldners. Vielmehr liege lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre vor. Der Bundesfinanzhof spricht insoweit von einer bloßen Verwendungsbindung durch den Insolvenzbeschlag. Ein echter Aufwand, der das steuerliche Ergebnis mindern könnte, sei damit nicht entstanden.

Ebenso deutlich verneint der Senat die betriebliche Veranlassung. Maßgeblich sei aus Sicht des Klägers das auslösende Moment für die Zahlungen gewesen, über den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit überhaupt oder jedenfalls in möglichst großem Umfang frei verfügen zu können. Diese Motivation betreffe nicht die Erzielung des Einkommens, sondern dessen Verwendung. Genau diese Unterscheidung ist steuerlich entscheidend. Die Einkommenserzielung beschreibt die betriebliche Tätigkeit selbst, also etwa die Beratung von Mandanten, den Verkauf von Waren oder das Erbringen medizinischer oder pflegerischer Leistungen. Die Einkommensverwendung setzt erst danach an und betrifft die Frage, wofür bereits erzielte Mittel eingesetzt werden. Aufwendungen der Einkommensverwendung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Bundesfinanzhof stellt außerdem klar, dass auch die unmittelbare Verursachung durch das Insolvenzverfahren keine andere Bewertung rechtfertigt. Die Zahlungen dienten nach der gerichtlichen Würdigung vor allem dazu, eine Besserstellung selbständig Tätiger gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren zu vermeiden. Dieser insolvenzrechtliche Regelungszweck begründet aber keinen ausreichenden betrieblichen Zusammenhang für das Einkommensteuerrecht. Konsequenterweise scheidet nach der Entscheidung auch die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes über eine Verbindlichkeit oder Rückstellung aus.

Für steuerliche Beratung und Bilanzierung ist das bemerkenswert, weil der Bundesfinanzhof den Blick strikt auf die Ursache und Funktion der Zahlung richtet. Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil, der im Zusammenhang mit der Fortführung eines Unternehmens entsteht, ist deshalb auch steuerlich abzugsfähig. Entscheidend bleibt, ob der Aufwand durch die eigentliche betriebliche Tätigkeit veranlasst ist oder ob er auf einer nachgelagerten Vermögensverwendung beruht.

Steuerfolgen für Selbständige, kleine Unternehmen und spezialisierte Branchen

In der Praxis sollten betroffene Unternehmer die Entscheidung vor allem als Warnhinweis für die steuerliche Gewinnermittlung verstehen. Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler nach insolvenzrechtlicher Freigabe weiterarbeitet, darf Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse nicht ohne Weiteres als gewinnmindernden Aufwand verbuchen. Das betrifft insbesondere Berufsgruppen mit personenbezogener Leistungserbringung, etwa Beratungsunternehmen, Architekturbüros, Arztpraxen oder andere freie Berufe. Ebenso kann die Entscheidung für Onlinehändler relevant sein, wenn diese als Einzelunternehmer tätig sind und ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren fortführen.

Für kleine Unternehmen und den Mittelstand ist dabei besonders wichtig, dass insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Beurteilungen nicht deckungsgleich sind. Ein Zahlungserfordernis kann zivilrechtlich oder insolvenzrechtlich zwingend sein, ohne dass daraus ein Betriebsausgabenabzug folgt. Wer die Zahlungen dennoch in der laufenden Buchhaltung als Aufwand erfasst, riskiert fehlerhafte Gewinnermittlungen, spätere Korrekturen und im ungünstigen Fall zusätzliche Diskussionen mit dem Finanzamt oder dem Insolvenzverwalter.

Auch in spezialisierten Branchen kann die Entscheidung mittelbar Bedeutung entfalten. Pflegeeinrichtungen, therapeutische Praxen, Krankenhäuser oder andere stark regulierte Gesundheitsunternehmen arbeiten zwar häufig in Kapitalgesellschaften und sind daher nicht unmittelbar mit Einkünften aus selbständiger Arbeit vergleichbar. Dennoch zeigt die Entscheidung einen allgemeinen Grundsatz auf, der auch dort für das steuerliche Verständnis wichtig ist: Zahlungen, die primär der Abschöpfung, Sicherung oder Verteilung bereits erwirtschafteter Mittel dienen, sind nicht ohne Weiteres betrieblich veranlasst. Gerade in Restrukturierungs und Krisensituationen muss daher sauber zwischen betriebsbezogenen Aufwendungen, Entnahmen, Vermögensumschichtungen und insolvenzbedingten Bindungen unterschieden werden.

Für Steuerberater und Finanzinstitutionen erhöht das Urteil die Planungssicherheit. Sanierungskonzepte, Fortführungsprognosen und Liquiditätsrechnungen sollten diese steuerliche Nichtabziehbarkeit ausdrücklich berücksichtigen. Wenn monatliche Ausgleichszahlungen fälschlich als steuermindernd einkalkuliert werden, kann dies die erwartete Nachsteuerliquidität spürbar verzerren. Das gilt besonders bei knapp kalkulierten Fortführungsszenarien.

BFH schafft Klarheit für die Gewinnermittlung in der Insolvenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.03.2026, VIII R 12/24, schafft eine klare Leitlinie für die einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren. Solche Zahlungen führen nicht zu Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es sowohl an einem steuerlich relevanten Vermögensabfluss als auch an der erforderlichen betrieblichen Veranlassung. Maßgeblich ist, dass die Zahlungen nicht der Einkommenserzielung dienen, sondern der Verwendung bereits erwirtschafteter Mittel unter den besonderen Vorgaben des Insolvenzrechts.

Für Unternehmer, Freiberufler und Berater folgt daraus, dass die steuerliche Behandlung insolvenzbedingter Zahlungen mit besonderer Sorgfalt geprüft werden muss. Eine belastbare Buchhaltung und eine präzise Zuordnung von Aufwandstatbeständen sind gerade in Krisen und Sanierungsphasen entscheidend. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten aus spezialisierten Branchen insbesondere bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung von Abläufen, damit steuerliche Risiken reduziert und erhebliche Kostenersparnisse im Tagesgeschäft realisiert werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.