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Recht

Aufhebung einer Beschädigtenrente – rechtliche Grundlagen und Praxisfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Einordnung und Hintergrund der Entscheidung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. L 6 VG 1340/25) entschieden, dass die Aufhebung einer bereits bewilligten Beschädigtenrente rechtmäßig sein kann, wenn bestimmte Versagungsgründe vorliegen. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit ein Anspruch auf eine sogenannte Beschädigtenrente im Rahmen der Opferentschädigung fortbesteht, wenn das Verhalten der betroffenen Person selbst eine Mitursache für die erlittene Schädigung darstellt oder wenn die Gewährung der Leistung als unbillig anzusehen ist. Diese Beurteilung ist von hoher Praxisrelevanz, da sie grundsätzliche Maßstäbe für die Anwendung der sozialrechtlichen Entschädigungsregelungen festlegt und somit auch Auswirkungen auf zukünftige Entschädigungsverfahren hat.

Die Beschädigtenrente ist eine Leistung, die ursprünglich im Bundesversorgungsgesetz geregelt war und später über das Opferentschädigungsgesetz auf zivile Gewalttaten ausgeweitet wurde. Sie dient dazu, Personen zu entschädigen, die infolge einer Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung, das die bisherigen Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes ersetzt hat. Für Fälle, die sich noch vor diesem Datum ereignet haben, bleibt die alte Rechtslage jedoch maßgeblich, wie im entschiedenen Fall.

Begründung des Gerichts und rechtlicher Maßstab

Das Gericht stellte zunächst klar, dass Leistungen der sozialen Entschädigung zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht oder wenn es aufgrund seines eigenen Verhaltens unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren. Dieser Grundsatz war bereits in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes festgelegt und findet nun seine Entsprechung in § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs XIV. Der Begriff der „Unbilligkeit“ beschreibt dabei eine Situation, in der die Gewährung einer staatlichen Entschädigung gegen das Gerechtigkeitsempfinden verstößt, weil der Anspruchsteller durch sein eigenes Handeln erheblich zur Schädigung beigetragen hat.

Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin ihre eheliche Beziehung fortgesetzt hatte, obwohl von ihrem Ehemann bereits mehrfach Gewalttaten ausgegangen waren. Damit habe sie sich in eine dauerhafte Gefahrenlage begeben, in der mit weiteren Übergriffen zu rechnen war. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führte der Senat aus, dass eine solche fortgesetzte Lebensgemeinschaft mit einem gefährlichen Partner die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen kann. Entscheidend sei nicht nur die objektive Gefährdungslage, sondern auch, ob die betroffene Person über hinreichende Möglichkeiten verfügte, sich der Situation zu entziehen oder Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Da im vorliegenden Fall bereits ein früheres Gewaltschutzverfahren geführt und von der Klägerin selbst wieder zurückgenommen worden war, konnte das Gericht nicht erkennen, dass sie keine Alternativen gehabt hätte.

Praktische Konsequenzen und Bedeutung für Beratung

Für Unternehmen, insbesondere für Einrichtungen im sozialen Bereich wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder gemeinnützige Träger, die mit Opfern von Gewalttaten in Kontakt kommen oder diese beschäftigen, ist die Entscheidung von praktischer Bedeutung. Sie verdeutlicht die engen Grenzen staatlicher Entschädigungsleistungen, wenn ein Eigenverhalten des Betroffenen eine Mitursache für das Geschehen darstellt. Im Rahmen von Personal- und Sozialberatung ist daher darauf zu achten, dass Betroffene über die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns aufgeklärt werden, insbesondere wenn sie trotz fortgesetzter Gefährdungslage eine Beziehung zu einer gewalttätigen Person aufrechterhalten. Auch für die betriebliche Praxis kann die Entscheidung Hinweise geben, wie im Umgang mit traumatisierten Mitarbeitenden sensibel, aber rechtlich fundiert vorzugehen ist.

Aus juristischer Perspektive verdeutlicht das Urteil einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Entschädigungsrecht. Während frühere Entscheidungen oftmals auf die objektive Schädigungslage abstellten, gewinnt nun das Verhalten des Antragstellers zunehmend an Gewicht. Diese Entwicklung unterstreicht den Trend zu einer verstärkten Abwägung von Eigenverantwortung und staatlicher Fürsorgepflicht. Steuerberatende und Rechtsanwendende sollten daher in Beratungsmandaten, in denen Entschädigungsleistungen eine Rolle spielen, stets auch die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Entwicklung verfolgen.

Fazit und Einordnung im neuen Entschädigungsrecht

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg steht in einer Reihe von Entscheidungen, die die Anforderungen an die Gewährung von Leistungen im Bereich der sozialen Entschädigung präzisieren. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs XIV wurde das Entschädigungsrecht systematisch neu geordnet und betont nun stärker als zuvor eine individuelle Betrachtung der Lebensumstände des Betroffenen sowie seiner Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. Die Rechtsprechung aus der Übergangszeit leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Auslegung der neuen Vorschriften.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl soziale Träger als auch juristische Beraterinnen und Berater künftig noch mehr Augenmerk auf Dokumentation und Nachweisführung legen müssen, um mögliche Folgen einer unzureichenden Eigenvorsorge auszuschließen. Bei Fällen, in denen eine fortbestehende Risikolage besteht, kann die Entscheidung helfen, den Umfang des Leistungsanspruchs rechtssicher zu beurteilen und Fehlentscheidungen bei der Bewilligung zu vermeiden.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtlichen und organisatorischen Prozessoptimierung im Bereich der Buchhaltung und der Digitalisierung. Mit unserer Erfahrung in der digitalen Transformation schaffen wir Strukturen, die Effizienz und Kostenvorteile verbinden und Mandanten aller Branchen – von Handwerksbetrieben bis zu Pflegeeinrichtungen – praxisnah und nachhaltig unterstützen.

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