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Recht

Arbeitsunfall und grobe Fahrlässigkeit im Betrieb verstehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arbeitsunfall und grobe Fahrlässigkeit im Betrieb richtig einordnen

Bei schweren Arbeitsunfällen stellt sich für Unternehmen, öffentliche Arbeitgeber und verantwortliche Personen schnell die Frage, ob neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch ein Rückgriff auf den Betrieb oder einzelne Mitarbeitende droht. Besonders praxisrelevant ist dabei § 110 SGB VII. Diese Vorschrift regelt den Aufwendungsersatz, also den Ersatz der Kosten, die ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger nach einem Versicherungsfall getragen hat. Ein solcher Anspruch kommt jedoch nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Er setzt voraus, dass eine Person, deren Haftung im Arbeitsverhältnis grundsätzlich beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 02.04.2026, Az. 1 O 61/25, diese Voraussetzungen in einem Fall mit erheblicher Praxisnähe konkretisiert. Im Mittelpunkt stand ein Arbeitsunfall auf einem Bauhof. Ein Gemeindemitarbeiter wurde bei Aufräumarbeiten schwer verletzt, nachdem er sich zunächst in einem Gitterkorb und später ohne ausreichende Sicherung auf einer Europalette mit einem Gabelstapler anheben ließ. Die gesetzliche Unfallversicherung verlangte daraufhin Ersatz ihrer Aufwendungen von der Ortsgemeinde, dem Ortsbürgermeister und einem weiteren Gemeindemitarbeiter.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung auch außerhalb des kommunalen Bereichs von Bedeutung. Vergleichbare Konstellationen entstehen in Handwerksbetrieben, Logistikunternehmen, Lagerbetrieben, Produktionsunternehmen oder bei technischen Dienstleistungen immer dann, wenn improvisierte Arbeitsabläufe an die Stelle sicherer Prozesse treten. Die zentrale rechtliche Frage lautet dann nicht nur, ob gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde, sondern ob dieser Verstoß das hohe Niveau der groben Fahrlässigkeit erreicht.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet mehr als eine gewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung. Nach der gerichtlichen Einordnung liegt sie nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und unbeachtet blieb, was jedem im konkreten Fall hätte einleuchten müssen. Erforderlich ist also ein objektiv schwerer und zugleich subjektiv nicht entschuldbarer Pflichtverstoß. Das ist ein strenger Maßstab. Gerade im betrieblichen Alltag ist dieser Unterschied entscheidend, weil nicht jeder Verstoß gegen Arbeitsschutz oder Unfallverhütung automatisch zu einem Regressanspruch der Unfallversicherung führt.

§ 110 SGB VII in der Praxis: Warum nicht jeder Sicherheitsverstoß haftungsrelevant ist

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls durch die in Anspruch genommenen Beklagten fehlte. Maßgeblich war dabei, dass für die Arbeiten grundsätzlich ein Gitterkorb vorhanden war und damit ein geeignetes Arbeitsmittel zur Verfügung stand. Dass der verletzte Mitarbeiter später eigenmächtig auf eine ungesicherte Europalette wechselte, konnte den übrigen Beteiligten nicht ohne Weiteres als grob fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden.

Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichts, dass selbst ein unterstellter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein noch keine grobe Fahrlässigkeit begründet. Diese Aussage ist für die Praxis wichtig, weil Unternehmen häufig davon ausgehen, dass jeder Verstoß gegen Sicherheitsregeln automatisch die schärfsten haftungsrechtlichen Folgen auslöst. Tatsächlich ist zu unterscheiden zwischen einem regelwidrigen Verhalten und einem Verhalten, das in rechtlicher Hinsicht als schlechthin unentschuldbar einzustufen ist.

Im entschiedenen Fall spielte zudem die Erfahrung des verletzten Mitarbeiters eine wesentliche Rolle. Er verfügte seit Jahren über einen Fahrausweis zum Führen eines Gabelstaplers und war nach den Feststellungen des Gerichts mit den Risiken und den Anforderungen an sicheres Arbeiten vertraut. Dazu gehörte auch das Wissen, dass Personen nicht ohne Sicherung mit einem Stapler angehoben werden dürfen. Diese Sachkunde wirkte sich sowohl auf die Beurteilung des Verhaltens der anderen Beteiligten als auch auf das eigene Mitverschulden des Verletzten aus.

Auch gegenüber dem Mitarbeiter, der den Gabelstapler ohne entsprechenden Fahrausweis bediente, nahm das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit an. Zwar ist das Führen eines Staplers ohne Berechtigung arbeitsorganisatorisch und sicherheitsrechtlich problematisch. Für den besonders strengen Maßstab des § 110 SGB VII genügte dies hier aber nicht. Das Gericht stellte auf die konkrete Situation ab und bewertete die Mitwirkung des erfahrenen verletzten Mitarbeiters als so gewichtig, dass ein objektiv schwerer und subjektiv unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß des Staplerfahrers nicht festgestellt werden konnte.

Mitverschulden beim Arbeitsunfall: Wann der Anspruch der Unfallversicherung entfällt

Neben der fehlenden groben Fahrlässigkeit hat das Gericht einen weiteren Punkt hervorgehoben, der für die betriebliche Praxis oft unterschätzt wird: den Einfluss des Mitverschuldens nach § 254 BGB. Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte selbst durch eigenes vorwerfbares Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Der Umfang eines Anspruchs hängt dann davon ab, in welchem Maß der Schaden von der einen oder der anderen Seite verursacht wurde.

Im Zusammenhang mit § 110 SGB VII ist das besonders relevant, weil der Aufwendungsersatz des Unfallversicherungsträgers nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs reicht. Ist dieser Anspruch wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Verletzten gemindert oder vollständig ausgeschlossen, reduziert sich auch der Regressanspruch der Unfallversicherung entsprechend. Nach der Entscheidung trägt der Sozialversicherungsträger die Beweislast dafür, dass ein Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht sogar davon aus, dass den verletzten Mitarbeiter ein überwiegendes Mitverschulden traf. Ausschlaggebend war, dass ihm die erhebliche Absturzgefahr bekannt sein musste und er sich dennoch eigenmächtig auf die ungesicherte Palette stellte. Nach Auffassung des Gerichts trat der Tatbeitrag des anderen Mitarbeiters dahinter vollständig zurück. Das ist ein starker Hinweis darauf, dass die persönliche Erfahrung und Sicherheitskenntnis eines Beschäftigten bei der rechtlichen Bewertung erhebliches Gewicht haben kann.

Für Unternehmen folgt daraus zweierlei. Zum einen ersetzt die Erfahrung eines Mitarbeiters keine funktionierende Arbeitsschutzorganisation. Zum anderen kann gerade diese Erfahrung in einem Haftungsprozess entscheidend werden, wenn es um die Zurechnung von Verantwortlichkeiten geht. Dokumentierte Unterweisungen, klare Freigaben für Arbeitsmittel und nachvollziehbare Zuständigkeiten bleiben deshalb unverzichtbar, auch wenn Mitarbeitende langjährig tätig und fachlich versiert sind.

Arbeitsschutz und Haftungsprävention: Was Unternehmen jetzt organisatorisch beachten sollten

Die Entscheidung zeigt, dass Haftungsfragen nach Arbeitsunfällen stets anhand der konkreten Abläufe im Betrieb beurteilt werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass nicht nur die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel relevant ist, sondern vor allem die belastbare Organisation ihrer Nutzung. Wer Hebearbeiten, Höhenarbeiten oder den Einsatz von Flurförderzeugen im Betrieb zulässt, sollte die dafür vorgesehenen Arbeitsmittel eindeutig definieren und improvisierte Ersatzlösungen konsequent ausschließen.

Gerade in kleinen Unternehmen, in kommunalen Betrieben, im Handwerk oder in Lager und Logistik kommt es in Stresssituationen häufig zu situativen Abkürzungen. Aus praktischer Sicht entsteht das Risiko meist nicht erst durch das Fehlen von Regeln, sondern durch unklare Verantwortlichkeiten, fehlende Dokumentation und mangelnde Kontrolle der tatsächlichen Arbeitsausführung. Wenn ein Gitterkorb vorhanden ist, aber tatsächlich mit Palette gearbeitet wird, liegt das Problem oft in der Prozessumsetzung und nicht nur in der theoretischen Gefährdungsbeurteilung.

Unternehmen sollten deshalb ihre internen Abläufe darauf ausrichten, dass nur unterwiesene und freigegebene Personen bestimmte Arbeitsmittel bedienen dürfen und dass Abweichungen vom vorgesehenen Verfahren sofort erkennbar werden. Das betrifft nicht nur den Arbeitsschutz, sondern auch die spätere Beweisführung. In einem Rechtsstreit ist regelmäßig von erheblicher Bedeutung, ob Unterweisungen dokumentiert, Zuständigkeiten schriftlich geregelt und Sicherheitsanweisungen im Alltag tatsächlich durchgesetzt wurden.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz macht deutlich, dass die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit hoch ist und ein Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schon bei jedem Verstoß gegen Sicherheitsregeln greift. Zugleich zeigt die Entscheidung, wie stark ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Mitarbeiters den Anspruch beeinflussen kann. Für Unternehmen ist das ein klarer Hinweis, Arbeitsschutz, Schulung und betriebliche Freigabeprozesse nicht isoliert, sondern als Teil einer belastbaren Organisationsstruktur zu verstehen. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, genau diese Strukturen mit digitalisierten Buchhaltungs und Verwaltungsprozessen sauber aufzusetzen und wirtschaftlich effizient umzusetzen. Unsere Kanzlei ist auf Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand fokussiert und hilft Mandanten dabei, Abläufe zu verschlanken, Haftungsrisiken zu reduzieren und durch bessere Prozesse spürbare Kostenersparungen zu erzielen.

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