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Sozialrecht

Arbeitsunfall bei ehrenamtlicher Tätigkeit: neue Maßstäbe im Versicherungsschutz

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arbeitsunfall und Versicherungsschutz – rechtliche Einordnung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Sozialversicherung. Sie dient dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bestimmten anderen Personengruppen, die eine gefährdende Tätigkeit im Auftrag oder Interesse eines Unternehmens oder einer Organisation übernehmen. Maßgebliche Grundlage hierfür ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs. Ein Arbeitsunfall liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der zu einem Gesundheitsschaden führt. Die versicherte Tätigkeit muss in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, zum Beispiel durch ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine sogenannte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Letztere kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Personen ohne Arbeitsvertrag, aber mit vergleichbarer Eingliederung in fremde Organisationsstrukturen tätig werden.

Die rechtliche Abgrenzung, wann eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist, bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Gerade in Bereichen, in denen ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeiten übernommen werden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang ein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht. Die aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 10. November 2025 (Az. S 58 U 250/22) liefert hierzu richtungsweisende Hinweise.

Die Nachsuche nach Wild und ihre rechtliche Bewertung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jagdscheininhaber auf Bitte eines Jagdpächters hin eine Nachsuche nach einem verletzten Tier übernommen. Während dieser Tätigkeit zog er sich beim Abstieg einer Böschung eine schwere Verletzung der Achillessehne zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall zunächst ab, da weder ein Beschäftigungsverhältnis noch eine klassische arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen haben soll. Begründet wurde dies damit, dass die Nachsuche eine typische, von freiwilligen Jagdausübenden durchgeführte Handlung darstelle und keine Weisungsgebundenheit gegenüber einem Dritten bestanden habe.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Tätigkeit des Jagdscheininhabers über eine rein private oder jagdliche Handlung hinausging. Entscheidend war, dass der Betroffene auf ausdrückliche Aufforderung des Jagdpächters gehandelt hatte und während der gesamten Tätigkeit in die organisatorischen Abläufe der Jagdgemeinschaft eingebunden war. Dabei kam es nicht allein auf die formale Stellung, sondern auf die tatsächlichen Umstände an. So hatte der Kläger regelmäßig Rücksprache über den Fortgang der Nachsuche zu halten und sich an Entscheidungen des Jagdpächters zu orientieren. Diese Abhängigkeit wurde als Zeichen einer strukturellen Eingliederung in fremde Verantwortung bewertet und damit der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gleichgestellt.

Praktische Bedeutung für Betriebe und Organisationen

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundlegende Auswirkungen auf die Praxis in vielen anderen Tätigkeitsbereichen. Unternehmen, Vereine, Kommunen und soziale Einrichtungen – insbesondere in der Pflege, im Gesundheitswesen oder im Tierschutz – greifen immer wieder auf Personen zurück, die freiwillig oder ohne feste arbeitsvertragliche Bindung tätig werden. In diesen Fällen ist eine genaue Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsverhältnisses entscheidend, um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sicherzustellen. Sobald eine Handlung im Interesse des Unternehmens, auf dessen Weisung oder in dessen organisatorischer Verantwortung erfolgt, kann Versicherungsschutz bestehen – auch wenn keine Vergütung gezahlt wird. Für kleine und mittlere Unternehmen, etwa in der Land- oder Forstwirtschaft, kann diese Rechtsprechung besonders relevant sein, da dort häufig externe Helferinnen und Helfer oder Teilnehmende an Projekten kurzfristig eingebunden werden.

Unternehmende und Personalverantwortliche sollten prüfen, ob ihre internen Abläufe ausreichende Vorkehrungen zur Anmeldung solcher Personen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft enthalten. Denn die Anerkennung als Arbeitsunfall setzt neben der tatsächlichen Tätigkeit auch eine Zuordnung zum Kreis der versicherten Personen voraus. Im Streitfall ist entscheidend, dass die Tätigkeit objektiv im Interesse des Unternehmens ausgeübt wurde und eine gewisse Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit bestand. Das Urteil zeigt, dass es nicht nur auf vertragliche Definitionen ankommt, sondern auf die faktische Ausgestaltung des Verhältnisses – was eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation im Vorfeld umso wichtiger macht.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover schafft Klarheit in einem sensiblen Bereich des Unfallversicherungsrechts. Sie verdeutlicht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen bestehen kann, in denen Personen ohne klassischen Arbeitsvertrag tätig werden, sofern eine tatsächliche Eingliederung in fremdorganisierte Abläufe vorliegt. Für Arbeitgeber, Jagdpächter, Ehrenamtsorganisationen und alle, die mit freiwilligen Kräften zusammenarbeiten, ergibt sich daraus die Verpflichtung, Rollen und Verantwortlichkeiten klar zu definieren und gegebenenfalls rechtzeitig den Versicherungsschutz zu klären. Nur so kann sichergestellt werden, dass Unfälle im Rahmen solcher Tätigkeiten rechtlich abgesichert sind und keine finanziellen Belastungen entstehen.

Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Verwaltungs- und Buchhaltungsprozesse digital optimieren möchten. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und Digitalisierung schaffen wir Lösungen, die nicht nur rechtssicher, sondern auch wirtschaftlich effizient sind. Unternehmen, die ihre innerbetrieblichen Abläufe digital neu strukturieren, profitieren dabei regelmäßig von erheblichen Kosteneinsparungen und höherer Rechtssicherheit – besonders bei der Erfüllung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen.

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