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Digitalisierung

Arbeitsschutz ohne Sicherheitsbeauftragte: Praxis für KMU

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arbeitsschutz ohne Sicherheitsbeauftragte: Was sich abzeichnet

In der politischen Diskussion zeichnet sich eine Neuausrichtung ab, nach der der betriebliche Arbeitsschutz auch dann als gewährleistet angesehen werden kann, wenn in Unternehmen die Funktion der Sicherheitsbeauftragten entfällt oder die Pflicht zur Bestellung für kleinere Betriebe angehoben wird. Für Unternehmende, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist wichtig, diese Entwicklung nicht als „Abbau von Pflichten“ zu missverstehen, sondern als Verschiebung des rechtlichen und organisatorischen Schwerpunkts hin zu einer stärker risikobasierten Steuerung.

Kern der Überlegungen ist, dass die Schwellenwerte für die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten künftig stärker von der konkreten Gefährdungslage abhängig gemacht werden. „Gefährdungslage“ meint dabei die Art und das Ausmaß möglicher Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich aus Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation ergeben. In Unternehmen mit besonderen Gefahren soll unabhängig von der Betriebsgröße weiterhin ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen sein. Damit wird klar: Es geht nicht darum, Arbeitsschutz zu „lockern“, sondern darum, den formalen Bestellmechanismus stärker an realen Risiken auszurichten.

Für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten kann das perspektivisch bedeuten, dass eine pauschale Bestellpflicht entfällt. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird zudem diskutiert, die Zahl der Sicherheitsbeauftragten auf einen zu begrenzen. Entscheidend bleibt jedoch, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist, alle potenziellen Gefährdungen umfassend zu prüfen, Risiken zu bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und diese regelmäßig zu evaluieren. In der Praxis rückt damit die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Steuerungsinstrument noch stärker in den Mittelpunkt.

Gefährdungsbeurteilung als rechtlicher Dreh- und Angelpunkt

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz mit dem Ziel, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und ihre Wirksamkeit fortlaufend zu prüfen. Sie ist kein einmaliges Dokument, sondern ein Prozess. Juristisch ist sie das Herzstück eines wirksamen Arbeitsschutzmanagements, weil sich aus ihr ableiten lässt, welche organisatorischen, technischen und personenbezogenen Maßnahmen erforderlich sind. Wenn künftig die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten weniger über starre Beschäftigtenschwellen und stärker über Gefährdungslagen gesteuert wird, wird die Qualität dieser Beurteilung zur zentralen Compliance-Frage.

Für viele Betriebe, insbesondere im Handwerk, in der Logistik, in Pflegeeinrichtungen oder in kleineren produzierenden Unternehmen, ist die Gefährdungslage typischerweise heterogen. Ein reiner Bürobereich kann ein anderes Risikoprofil haben als Lager, Werkstatt oder Außendienst. Auch Onlinehändler mit eigenem Versandlager müssen die Gefährdungen aus Kommissionierung, Verpackung, Flurförderzeugen oder Schichtarbeit realistisch abbilden. Gerade dort, wo Tätigkeiten körperlich fordernd sind oder Gefahrstoffe, Maschinen oder biologische Risiken eine Rolle spielen, kann die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten unabhängig von der Betriebsgröße weiterhin ausgelöst werden.

Die geplante stärkere Anknüpfung an die Gefährdungslage führt in der Praxis zu zwei Konsequenzen. Erstens steigt die Bedeutung einer nachvollziehbaren, dokumentierten Risikobewertung, weil sie im Prüfungsfall begründen können muss, warum eine bestimmte Organisationsform des Arbeitsschutzes ausreichend ist. Zweitens verschiebt sich die Verantwortung noch sichtbarer in Richtung Unternehmensleitung, da die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz ausdrücklich gestärkt werden soll. Wer also glaubt, mit dem Wegfall einer formalen Bestellpflicht entstünden automatisch weniger Aufgaben, wird im Alltag eher das Gegenteil erleben: weniger „Form“, aber mehr Erwartung an eine belastbare, gelebte Organisation.

In diesem Zusammenhang ist auch die regelmäßige Evaluation zentral. Evaluation bedeutet hier die wiederkehrende Überprüfung, ob die eingeführten Maßnahmen tatsächlich wirken, ob sich Rahmenbedingungen geändert haben und ob neue Gefährdungen entstanden sind. Änderungen können etwa neue Arbeitsmittel, ein Umzug, andere Schichtmodelle, Personalwechsel, neue Produkte oder neue Patientengruppen im Gesundheitswesen sein. Aus Sicht von Kreditinstituten und Fördermittelgebern ist das zunehmend relevant, weil die Güte von Arbeitsschutzprozessen als Teil eines professionellen Risikomanagements verstanden werden kann, insbesondere bei arbeitsintensiven Geschäftsmodellen.

Rollen im Arbeitsschutz: Beratung bleibt, Verantwortung bleibt

Auch wenn die Funktion der Sicherheitsbeauftragten künftig in bestimmten Konstellationen wegfallen kann, bleiben Beratung und Unterstützung durch weitere Akteure im Arbeitsschutz ausdrücklich erhalten. Hervorzuheben ist die Rolle der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Diese Funktionen unterstützen den Arbeitgeber fachlich, etwa bei der Beurteilung von Arbeitsverfahren, der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Einführung neuer Technologien oder der Ableitung präventiver Maßnahmen. „Beraten“ bedeutet dabei nicht, dass die Verantwortung delegiert wird. Die Pflicht, für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu sorgen, bleibt beim Arbeitgeber.

Für die Unternehmenspraxis ist es deshalb sinnvoll, den eigenen Arbeitsschutz nicht an der Frage aufzuhängen, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss, sondern daran, ob die internen Abläufe verlässlich funktionieren: Wie werden Beinaheunfälle erfasst? Wie werden Unterweisungen organisiert und nachweisbar dokumentiert? Wie werden Fremdfirmen gesteuert? Wie wird sichergestellt, dass neue Mitarbeitende oder Auszubildende sicher eingearbeitet werden? Gerade in wachsenden KMU oder in Betrieben mit hoher Fluktuation, etwa in der Pflege oder im Gastgewerbe, entscheiden klare Prozesse über die tatsächliche Wirksamkeit.

Die mögliche Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen bis zu 250 Beschäftigten kann außerdem zu einem praktischen Spannungsfeld führen, wenn mehrere Standorte, Schichtsysteme oder unterschiedliche Tätigkeitsprofile bestehen. In solchen Fällen wird es umso wichtiger, eine funktionierende Schnittstelle zwischen operativem Tagesgeschäft und Arbeitsschutzorganisation zu definieren. Das kann über feste Kommunikationswege, klare Verantwortlichkeiten in den Teams und eine konsequente Einbindung der Führungskräfte erfolgen, ohne dass dafür zwingend mehrere formale Bestellungen nötig sind.

Steuerberatende sind in diesem Themenfeld nicht primär rechtlicher Adressat des Arbeitsschutzes, in der Praxis aber häufig organisatorischer Sparringspartner des Mittelstands. Sobald Mandanten wachsen, neue Standorte eröffnen oder Prozesse digitalisieren, entstehen Veränderungen, die Arbeitsschutzfragen auslösen können. Gerade dort, wo Personalaufbau, neue Arbeitszeitmodelle oder Outsourcing-Vorhaben geplant sind, lohnt es sich, Arbeitsschutz als Teil der betriebswirtschaftlichen Gesamtsteuerung mitzudenken, auch weil Ausfallzeiten, Unfallkosten und Haftungsrisiken die Ergebnislage spürbar beeinflussen können.

Praxisumsetzung für KMU: Dokumentation, Prozesse, digitale Nachweise

Wenn die Gefährdungsbeurteilung und die risikobasierte Steuerung künftig noch stärker im Vordergrund stehen, wird eine saubere, aktuelle Dokumentation zum entscheidenden Erfolgsfaktor. Dokumentation ist hier nicht als „Papierpflicht“ zu verstehen, sondern als Nachweis, dass der Betrieb Risiken erkannt, bewertet, Maßnahmen abgeleitet und deren Wirksamkeit überprüft hat. Das gilt insbesondere in Situationen, in denen keine Sicherheitsbeauftragten bestellt sind oder deren Zahl reduziert wurde. Dann muss die Organisation umso klarer zeigen, wie Arbeitsschutz dennoch wirksam gelebt wird.

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, Arbeitsschutzprozesse so zu gestalten, dass sie im Alltag tragfähig sind und nicht nur für Audits oder Prüfungen existieren. Dazu gehört, dass Verantwortlichkeiten in der Linie verankert sind, dass Unterweisungen planbar stattfinden und dass Ereignisse wie Unfälle, Beinaheunfälle oder gesundheitliche Beschwerden strukturiert erfasst werden. In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern kann dies beispielsweise auch das Zusammenspiel mit Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen betreffen, im Onlinehandel vor allem die sichere Lager- und Versandlogistik, im Handwerk die sichere Nutzung von Maschinen und Fahrzeugen.

Digital unterstützte Abläufe bieten hier einen unmittelbaren Nutzen. Wer Unterweisungen, Prüfzyklen, Maßnahmenlisten und Wirksamkeitskontrollen digital abbildet, reduziert Reibungsverluste und schafft zugleich konsistente Nachweise. Wichtig ist, dass die Dokumentation versionssicher und nachvollziehbar ist und dass Änderungen an Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln zeitnah in die Gefährdungsbeurteilung zurückgespielt werden. Ebenso entscheidend ist die regelmäßige Evaluation, die nicht „irgendwann“ erfolgen sollte, sondern in den Jahres- und Maßnahmenplan des Unternehmens eingebettet wird.

Auch wenn es sich bei der hier diskutierten Neuregelung um eine politische Planung handelt und nicht um einen einzelnen gerichtlichen Maßstab, ist die Richtung klar: Wer weniger formale Bestellpflichten hat, muss umso stärker über einen belastbaren Prozess nachweisen können, dass das Schutzniveau stimmt. Für Finanzinstitutionen kann das bei der Beurteilung von operationellen Risiken und Managementqualität eine Rolle spielen, für Unternehmensleitungen ist es eine Frage der Haftungsvermeidung und Resilienz, für Steuerberatende häufig ein Anknüpfungspunkt, um Mandanten ganzheitlich bei Organisationsfragen zu unterstützen.

Im Fazit gilt: Arbeitsschutz „auch ohne Sicherheitsbeauftragte“ funktioniert nur dann rechtssicher und wirtschaftlich, wenn Gefährdungen realistisch beurteilt, Maßnahmen wirksam umgesetzt und Ergebnisse regelmäßig überprüft werden. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Pflichten in effiziente, digital gestützte Prozesse zu übersetzen und insbesondere durch Prozessoptimierung in der Buchhaltung und angrenzenden Verwaltungsabläufen spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.

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