Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Finanzgerichtsordnung

Anhörungsrüge vor dem BFH: Präzise Anforderungen und Praxisfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Schlüssige Darlegungspflicht bei Anhörungsrügen nach § 133a FGO

Mit Beschluss vom 17. November 2025 (Az. V S 4/25) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut verdeutlicht, welche inhaltlichen Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung gestellt werden. Der BFH hat die Rüge als unzulässig verworfen, da die Begründung nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprach. Diese Entscheidung ist für Unternehmen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Finanzinstitutionen von erheblicher Bedeutung, denn sie zeigt, welche formalen und inhaltlichen Maßstäbe künftig strikt beachtet werden müssen, wenn finanzgerichtliche Entscheidungen einer Überprüfung unterzogen werden sollen.

Der Zweck der Anhörungsrüge liegt darin, Verstöße gegen das rechtliche Gehör zu rügen, also den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass ihr Vortrag in die gerichtliche Entscheidungsfindung einbezogen wird. Dieser Anspruch ist in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes geregelt und bildet eine der zentralen Säulen rechtsstaatlicher Verfahrensgerechtigkeit. Nach Auffassung des BFH ist eine Rüge nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht berücksichtigt hat und wie sich dies auf das Verfahren ausgewirkt hätte. Eine bloße Wiederholung inhaltlicher Argumente reicht nicht aus, um eine Gehörsverletzung darzutun.

Auslegung der Entscheidung und rechtlicher Rahmen

Der BFH knüpft in seiner Begründung an die bisherige Rechtsprechung an und legt die Hürden für eine erfolgreiche Anhörungsrüge weiterhin hoch. Nach § 133a Absatz 1 Nummer 2 FGO ist eine Rüge nur zulässig, wenn dargelegt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ergänzend bestimmt § 133a Absatz 2 Satz 5 FGO, dass die Rüge schlüssig und substantiiert sein muss, also einen nachvollziehbaren Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und einer möglichen abweichenden Entscheidung aufzeigen muss.

Der BFH verweist darauf, dass sich die Darlegungspflicht besonders in Fällen erhöht, in denen zuvor eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Absatz 3 Satz 3 FGO als unzulässig verworfen wurde. Wird eine solche Beschwerde nicht ausreichend begründet, könne eine spätere Anhörungsrüge keine inhaltliche Neubewertung erzwingen. Damit grenzt der BFH die Funktion der Anhörungsrüge klar ein: Sie ist kein zusätzliches Rechtsmittel zur materiellen Fehlerüberprüfung, sondern ausschließlich ein Instrument zur Wahrung verfahrensrechtlicher Gehörsansprüche. Unternehmen, Steuerkanzleien und Rechtsabteilungen müssen daher strikt zwischen formeller Gehörsrüge und materieller Rechtsbeschwerde unterscheiden.

Begründung des Gerichts

Im entschiedenen Fall hatte der Rügeführende vorgetragen, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen und zentrale Rechtsfragen unberücksichtigt gelassen. Der BFH stellte jedoch fest, dass dieser Vortrag lediglich die inhaltliche Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholte und keine spezifische Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeigte. Auch Einwände gegen die Besetzung der Richterbank oder eine angeblich überlange Verfahrensdauer konnten die Zulässigkeit der Rüge nicht begründen, da diese Rügethemen nicht unter den Tatbestand des § 133a FGO fallen.

Bemerkenswert ist zudem, dass der BFH seine Entscheidung, wie bereits in früheren Beschlüssen, auf eine präzise Differenzierung zwischen dem Vorbringen zur Sache und der Verfahrensrüge gründet. Damit bleibt die Anhörungsrüge ein eng begrenztes Korrektiv gegen formelle Verfahrensfehler, nicht jedoch ein Mittel zur nachträglichen Korrektur inhaltlicher Rechtsauffassungen.

Relevanz für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen

Für kleine und mittlere Unternehmen, steuerberatende Kanzleien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. In der Praxis sind anhängige finanzgerichtliche Verfahren oft eng mit steuerlichen Betriebsprüfungen, Umsatzsteuerfragen oder Rückstellungsbewertungen verbunden. Wird eine Revision nicht zugelassen, kann die Anhörungsrüge der letzte mögliche verfahrensrechtliche Schritt sein, um eine inhaltlich fehlerhafte Entscheidung einer Überprüfung zuzuführen. Der BFH verdeutlicht jetzt jedoch erneut, dass eine Rüge, die lediglich die materielle Rechtsauffassung des Gerichts kritisiert, keinen Erfolg haben wird.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater bedeutet dies, dass sie bei der Nachbereitung von Urteilen besonders sorgsam prüfen müssen, ob tatsächlich ein Gehörsverstoß vorliegt. Nur wenn klar dargelegt werden kann, dass bestimmter Vortrag übergangen wurde und dieser Vortrag potenziell zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, besteht Aussicht auf Erfolg. Unternehmen und institutionelle Kläger sollten in der Kommunikation mit ihren Bevollmächtigten auf eine strukturierte und dokumentierte Prozessdokumentation achten, damit bei Bedarf rasch erkennbar ist, welches Vorbringen im Laufe des Verfahrens gegeben wurde.

Auch für Finanzinstitutionen oder Träger öffentlicher Einrichtungen bedeutet der Beschluss mehr Rechtssicherheit: Die Definition der Anhörungsrüge wird präziser, der gerichtliche Entscheidungsspielraum bleibt geschützt und die Rechtspflege insgesamt effizienter. Zugleich verdeutlicht der Fall den Stellenwert von klaren Verfahrensabläufen im digitalen Zeitalter. Die vollständige und elektronische Dokumentation der Kommunikation mit den Finanzgerichten kann spätere Gehörsrügen vermeiden und die Nachweispflicht deutlich erleichtern.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH vom 17. November 2025 markiert eine Fortsetzung der restriktiven Auslegung zur Zulässigkeit von Anhörungsrügen. Sie bestätigt, dass formelle Anforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren zunehmend sorgfältig einzuhalten sind. Unternehmen sollten sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, wenn nach einer negativen Entscheidung geprüft wird, ob eine Anhörungsrüge in Betracht kommt. Ein fundiert vorbereitetes und präzise formulierbares Rügevorbringen ist zwingend, da der Gesetzgeber die Anhörungsrüge nicht als zweite Berufungsinstanz konzipiert hat.

Insgesamt stärkt der Beschluss die Prozessdisziplin und sorgt für mehr Klarheit im gerichtlichen Verfahren. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren mittelbar von transparenten und einheitlichen Anforderungen, da Prozesskosten gesenkt und Verfahren planbarer werden. Gerade im Kontext zunehmender Digitalisierung dürfen Prozessoptimierung, Dokumentenmanagement und strukturierte Abläufe nicht vernachlässigt werden. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größen – von kleinen Betrieben über mittelständische Unternehmen bis hin zu spezialisierten Einrichtungen – bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Optimierung steuerlicher Abläufe. Dadurch lassen sich Nachhaltigkeit und beträchtliche Kosteneffizienz in der täglichen Praxis verbinden.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.