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Internationales

AMLA-Konsultation zur Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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AMLA-Konsultation zur Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor

Die europäische Geldwäscheaufsicht schreitet weiter voran. Die Anti Money Laundering Authority, kurz AMLA, hat einen Entwurf für technische Regulierungsstandards vorgelegt und dazu eine Konsultation gestartet, die bis zum 27.09.2026 läuft. Im Mittelpunkt steht eine einheitliche Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor. Verpflichtete sind Unternehmen oder Berufsträger, die nach den geldwäscherechtlichen Vorgaben besondere Sorgfalts und Organisationspflichten erfüllen müssen. Für Unternehmen, steuerberatende Berufe und andere Akteure außerhalb des Finanzsektors ist diese Entwicklung relevant, weil sie die Aufsicht in der Europäischen Union stärker harmonisieren und auf eine vergleichbare Datenbasis stellen soll.

Der Entwurf setzt Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie um. Diese Richtlinie verpflichtet die AMLA dazu, Standards zu entwickeln, mit denen Aufsichtsbehörden das Risiko beaufsichtigter Einheiten nach einheitlichen Kriterien bewerten können. Ziel ist eine risikobasierte Aufsicht. Das bedeutet, dass sich die behördliche Kontrolle nicht gleichmäßig auf alle Verpflichteten verteilt, sondern verstärkt auf solche Unternehmen und Berufsträger konzentriert wird, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Für den Nichtfinanzsektor ist das von erheblicher praktischer Bedeutung, weil die Anforderungen künftig transparenter, aber zugleich strukturierter und datengetriebener werden.

Die Konsultation umfasst neben allgemeinen und spezifischen Fragen auch sektorspezifische Fragebögen. Darunter befindet sich ausdrücklich auch ein Fragebogen für den steuerberatenden Berufsstand. Bewertet werden soll insbesondere, ob die vorgeschlagenen Datenpunkte verständlich, verfügbar und in den Unternehmen oder Kanzleien bereits vorhanden sind und welcher Berichtsaufwand mit ihrer Übermittlung verbunden wäre. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für spezialisierte Dienstleister ist das ein wichtiger Punkt, weil die praktische Umsetzbarkeit über die spätere Belastung im Alltag entscheidet.

Risikobasierte Geldwäscheaufsicht: So soll die neue Methodik funktionieren

Der Entwurf der AMLA sieht einen dreistufigen Ansatz vor. Zunächst soll das inhärente Risiko eines Verpflichteten bestimmt werden. Das inhärente Risiko beschreibt das Grundrisiko, das sich bereits aus Art, Umfang und Struktur der Geschäftstätigkeit ergibt, also noch ohne Berücksichtigung der vorhandenen Schutzmaßnahmen. Maßgeblich sind dafür festgelegte Risikoindikatoren, die je nach Kategorie des Verpflichteten unterschiedlich ausgestaltet werden. Anschließend soll die Qualität der internen Geldwäschekontrollen bewertet werden. Unter Kontrollen sind die organisatorischen, personellen und prozessualen Maßnahmen zu verstehen, mit denen ein Unternehmen Risiken erkennt, begrenzt und dokumentiert. Auf dieser Grundlage wird schließlich das Restrisiko ermittelt. Das Restrisiko ist das nach Berücksichtigung der bestehenden Kontrollen verbleibende Risiko.

Aus diesem Bewertungsprozess folgt eine Einstufung in die Risikokategorien gering, mittel, erheblich oder hoch. Diese Klassifizierung ist mehr als eine formale Einordnung. Sie beeinflusst, mit welcher Intensität die Aufsichtsbehörden Unternehmen künftig überwachen und in welchen Abständen eine Neubewertung erforderlich ist. Für betroffene Unternehmen ist deshalb nicht nur die eigene Risikoexposition relevant, sondern auch die Frage, wie belastbar die internen Prozesse zur Geldwäscheprävention dokumentiert und nach außen nachvollziehbar dargestellt werden können.

Praktisch bedeutet das, dass die Qualität der internen Organisation an Bedeutung gewinnt. Wer Risiken im Tagesgeschäft früh erkennt, Zuständigkeiten klar regelt und relevante Informationen geordnet vorhalten kann, verbessert nicht nur seine Compliance, sondern auch seine Position im aufsichtsrechtlichen Bewertungsprozess. Das gilt für klassische beratende Berufe ebenso wie für andere Verpflichtete im Nichtfinanzsektor, bei denen komplexe Mandats oder Geschäftsstrukturen ein erhöhtes Prüfungsinteresse auslösen können.

Erleichterungen für kleinere Unternehmen und Kanzleien

Besonders praxisrelevant ist der im Entwurf angelegte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für kleinere Verpflichtete mit weniger als fünf Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 600.000 Euro ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Diese Unternehmen oder Kanzleien sollen nur einen reduzierten Datensatz bereitstellen müssen. Damit soll den Aufsichtsbehörden eine Einschätzung des inhärenten Risikos ermöglicht werden, ohne dass ein unverhältnismäßiger Berichtsaufwand entsteht.

Von besonderer Bedeutung ist, dass kleinere Verpflichtete nach dem Entwurf grundsätzlich keine Informationen über ihre Kontrollen übermitteln müssen. Soweit der Aufsicht insoweit keine Informationen vorliegen, soll die Bewertung der Kontrollqualität der Bewertung des inhärenten Risikos entsprechen. Das vereinfacht das Verfahren zwar deutlich, bedeutet aber nicht, dass interne Kontrollen entbehrlich wären. Auch kleinere Unternehmen bleiben geldwäscherechtlich verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen. Die Erleichterung betrifft in erster Linie die aufsichtsbezogene Datenerhebung und die Berichtspflichten.

Wichtig ist zudem die Einschränkung, dass Aufsichtsbehörden bei erhöhten Risiken auf Ebene eines gesamten Sektors auch von kleineren Verpflichteten umfangreichere Informationen verlangen können. Gerade in sensiblen Branchen oder bei regionalen Risikokonzentrationen kann der vereinfachte Ansatz deshalb an Grenzen stoßen. Für kleine Unternehmen, spezialisierte Beratungen oder andere eher schlank organisierte Verpflichtete empfiehlt es sich daher, die eigenen Prozesse dennoch so aufzusetzen, dass zusätzliche Informationsanforderungen ohne größere Reibungsverluste erfüllt werden können.

Fristen, praktische Vorbereitung und strategische Bedeutung bis 2029

Nach der Annahme durch die Europäische Kommission sollen die Regelungen ab dem 31.12.2028 gelten. Für neu einbezogene Sektoren wie Profifußballvereine und Fußballvermittler ist eine Anwendung erst ab Ende 2029 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die nationalen Aufsichtsbehörden ihre bisherigen Methoden weiter nutzen. Die erste Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und des Restrisikos soll bis zum 31.12.2029 erfolgen, bei den neu einbezogenen Sektoren bis zum 31.12.2030. Danach ist eine Überprüfung grundsätzlich jährlich jeweils zum 31.12. vorgesehen.

Eine Ausnahme gilt für Verpflichtete mit niedrigem Risikoprofil. In diesen Fällen soll eine Überprüfung alle drei Jahre ausreichen, sofern keine wesentlichen Veränderungen eintreten. Solche Veränderungen können etwa eine geänderte Geschäftsstruktur, neue Kundengruppen oder sonstige Entwicklungen sein, die eine andere Risikoeinschätzung erforderlich machen. Für Unternehmen ist das ein klares Signal, dass nicht nur der Status quo zählt, sondern auch die Fähigkeit, Veränderungen im eigenen Geschäftsmodell rechtzeitig zu erfassen und sauber in der Risikoanalyse abzubilden.

Aus der Perspektive der Praxis ist die laufende Konsultation deshalb mehr als ein europäisches Formalverfahren. Sie gibt frühzeitig Hinweise darauf, welche Datenpunkte und Nachweise künftig an Bedeutung gewinnen werden. Unternehmen und Kanzleien sollten die Zeit bis zur Geltung der neuen Regeln nutzen, um ihre geldwäscherelevanten Prozesse, Dokumentationen und Informationsflüsse zu überprüfen. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen kann eine frühzeitige Standardisierung der internen Abläufe helfen, spätere Zusatzaufwände zu vermeiden und die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden deutlich zu erleichtern.

Wer Buchhaltung, Dokumentation und interne Freigabeprozesse digital sauber aufstellt, schafft zugleich die Grundlage für eine effizientere Compliance. Genau hier unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Unsere Erfahrung aus der Betreuung unterschiedlichster Mandanten zeigt, dass strukturierte digitale Prozesse nicht nur rechtliche Anforderungen leichter beherrschbar machen, sondern häufig auch zu erheblichen Kostenersparnissen im laufenden Betrieb führen.

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