Steuerfreie Aktivrente – neue Chancen für Beschäftigte im Ruhestand
Seit Jahresbeginn eröffnet die sogenannte Aktivrente neue Spielräume für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Rentenalter bereits erreicht haben, aber weiterhin beruflich tätig bleiben möchten. Sie können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung schafft insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und auch Einzelhandelsbetriebe wertvolle Flexibilität, da erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb gehalten werden können, ohne dass dies zu steuerlichen Nachteilen führt. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun dazu umfassende Fragen und Antworten veröffentlicht, die viele bislang unklare Praxisfragen aufgreifen und für steuerliche Klarheit sorgen.
Die Steuerfreiheit der Aktivrente gilt, wenn ein aktives, abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Maßgeblich ist damit ausschließlich die aktuelle vertragliche Arbeitssituation. Der vorherige berufliche Werdegang, etwa als Selbstständiger oder als Beamter, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass das Einkommen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stammt, welches nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist.
Rechtliche Einordnung und begünstigter Personenkreis
Die rechtliche Grundlage der Aktivrente wurde mit Blick auf den Arbeitsmarkt für ältere Erwerbstätige geschaffen, um den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Juristisch bedeutet dies, dass der Freibetrag ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gilt, die nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern wären. Die Bewertung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Somit profitieren sowohl klassische Angestellte im Ruhestand als auch Teilzeitkräfte, die ihre Berufserfahrung weiterhin einbringen.
Interessant ist die Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei dieser Personengruppe hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob sie rentenversicherungspflichtig sind. Besteht eine Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, kann der Aktivrentenfreibetrag angewendet werden. Wird keine Rentenversicherungspflicht ausgelöst, entfällt auch die Möglichkeit der steuerfreien Behandlung. Diese differenzierte Betrachtung verhindert eine missbräuchliche Nutzung der Regelung und schafft zugleich Verlässlichkeit für die steuerliche Gestaltungspraxis.
Umgang mit Sonderzahlungen und mehreren Dienstverhältnissen
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Behandlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Bonusleistungen. Nach den aktuellen Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen bleiben solche Zahlungen steuerfrei, soweit sie den monatlichen Höchstbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie auf Zeiträume entfallen, in denen die Bedingungen der Aktivrente erfüllt waren. Wird der Freibetrag überschritten, ist der darüber hinausgehende Teil steuerpflichtig. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei der monatlichen Abrechnung eine sorgfältige Prüfung der Lohnbestandteile erforderlich ist, um Fehlbuchungen und nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.
Ein weiteres praxisrelevantes Thema betrifft Beschäftigte mit mehreren parallelen Dienstverhältnissen. Hier stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass der steuerfreie Freibetrag grundsätzlich nur in einem der Dienstverhältnisse im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden darf. Sollte der Freibetrag dort nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann der verbleibende Anteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Damit ist gewährleistet, dass die Steuerfreiheit insgesamt gewahrt bleibt, ohne dass bei der monatlichen Lohnabrechnung ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.
Technische Umsetzung und Auswirkungen in der Praxis
In Bezug auf die technische Umsetzung in der Lohnabrechnung weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass eine gesonderte Erfassung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2027 vorgesehen ist. Für das Übergangsjahr 2026 soll die Eintragung des Freibetrags in einer frei belegbaren Zeile unter der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ erfolgen. Unternehmen und deren Lohnbuchhaltungen müssen also zunächst mit einer Übergangslösung arbeiten, die jedoch mit den gängigen Lohnprogrammen problemlos umsetzbar ist. Dennoch empfiehlt sich, in enger Abstimmung mit den steuerlichen Beratern eine Plausibilitätsprüfung der Softwarekonfiguration vorzunehmen, um Fehler in der elektronischen Übermittlung zu vermeiden.
Die Aktivrente ist darüber hinaus bislang nicht im maschinellen Programmablaufplan der Finanzverwaltung enthalten. Das bedeutet, dass die technische Abbildung der Steuerfreiheit manuell gesteuert werden muss. Gerade in kleineren Betrieben, die ihre Lohnabrechnung eigenständig durchführen, sollte auf eine saubere Dokumentation geachtet werden. Fehlende Nachweise könnten im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen zu Nachforderungen führen. Eine exakte Aufzeichnung, wann und unter welchen Bedingungen die Steuerfreiheit angewendet wurde, ist daher essenziell.
Fazit: Planungssicherheit und Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Mit der Veröffentlichung der Fragen und Antworten zur Aktivrente hat das Bundesministerium der Finanzen wesentliche Unsicherheiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beseitigt. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, da sie nun rechtssicher planen können, wenn erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Rentenalter hinaus beschäftigt werden. Neben der steuerlichen Entlastung fördern die Regelungen die Fachkräftesicherung und tragen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes bei. Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder produzierende Betriebe mit hohem Wissenstransfer kann die Aktivrente ein zentraler Baustein im Personalmanagement werden.
In der praktischen Umsetzung sollte jedoch auf die korrekte Anwendung in der Lohnbuchhaltung geachtet werden. Unklare Abgrenzungen zwischen laufendem Lohn und Sonderzahlungen sowie eventuell bestehende Mehrfachbeschäftigungen erfordern sorgfältige Prüfung. Hier zeigt sich, dass eine frühzeitige Beratung durch spezialisierte Kanzleien helfen kann, steuerliche Risiken zu vermeiden und zugleich die administrativen Prozesse schlank zu halten. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Transformation und der Optimierung ihrer buchhalterischen Abläufe. Durch die Verbindung von Steuerkompetenz, Prozessoptimierung und moderner Technologie helfen wir, Effizienzpotenziale zu nutzen und nachhaltige Kostenersparnisse zu realisieren.
Gerichtsentscheidung lesen