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Recht

ADHS als seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII anerkannt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Entscheidung und rechtlicher Hintergrund

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2026 (Az. 3 A 9433/25) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die für Jugendämter, Bildungseinrichtungen und mittelbar auch für Träger sozialer Einrichtungen von großer Bedeutung ist. Das Gericht stellte fest, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) darstellt und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann. Der Begriff der Eingliederungshilfe bezeichnet nach § 35a SGB VIII eine staatliche Leistung für Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer seelischen Störung in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt oder von einer solchen Beeinträchtigung bedroht sind.

In dem entschiedenen Fall hatte ein neunjähriger Grundschüler, bei dem eine fachärztlich diagnostizierte ADHS vorlag, gegen die Ablehnung der Fortführung einer bereits bewilligten Schulassistenz geklagt. Das zuständige Jugendamt hatte die Hilfe mit der Begründung versagt, ADHS stelle keine seelische Störung dar. Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und stellte klar, dass die sozialrechtliche Einstufung von ADHS der medizinischen Klassifikation zu folgen habe. Damit greift das Gericht tief in die bisherige Verwaltungspraxis vieler Jugendämter ein.

ADHS als seelische Störung – medizinische und juristische Perspektive

Nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) wird ADHS unter der Diagnose F90.0 als einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beschrieben. Anders als Entwicklungsstörungen (F8) betrifft ADHS vor allem die seelische und psychosoziale Funktionsweise eines Kindes und nicht eine spezifische Teilleistung des Gehirns. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da § 35a SGB VIII ausdrücklich auf seelische, nicht auf körperliche oder geistige Störungen abstellt. Das Verwaltungsgericht Hannover stellte klar, dass ADHS in der medizinischen Fachwelt einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Eine seelische Störung liegt nach der Legaldefinition des § 35a SGB VIII vor, wenn die seelische Gesundheit länger als sechs Monate erheblich vom altersentsprechenden Zustand abweicht und eine Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe droht.

Die Kammer stützte sich auf das Gutachten eines ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der darauf hinwies, dass ADHS in der Regel zu erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten führt. Damit erfülle die Störung typischerweise die Voraussetzungen einer seelischen Störung im gesetzlichen Sinn. Diese Auslegung steht im Gegensatz zu früheren Entscheidungen, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen, die ADHS noch als von Funktionsstörungen dominierte Beeinträchtigung eingestuft hatten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Jugendämter künftig bei der Beurteilung von Hilfsanträgen aufgrund einer ADHS-Diagnose deutlich sorgfältiger prüfen müssen, ob eine gesellschaftliche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, anstatt die Diagnose pauschal auszuschließen.

Praktische Auswirkungen für Jugendämter, Schulen und soziale Träger

Von dieser Entscheidung geht eine erhebliche Signalwirkung aus. Jugendämter verfügen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe über einen Beurteilungsspielraum, der sich auf die Einschätzung des individuellen Hilfebedarfs erstreckt. Das Gericht betonte jedoch, dass eine systematische Ablehnung von ADHS-bedingten Hilfen ohne Einzelfallprüfung rechtswidrig ist. Für Schulen bedeutet das Urteil eine Stärkung der pädagogischen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Trägern sozialer Leistungen. Schulleitungen und Lehrkräfte sollten wissen, dass Kinder mit ADHS grundsätzlich zu den Berechtigten von Eingliederungshilfeleistungen zählen können. Dies betrifft nicht nur Schulassistenzkräfte, sondern auch den Einsatz integrativer Lernkonzepte, die durch öffentliche Mittel unterstützt werden können.

Für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die Kinder und Jugendliche mit ADHS betreuen, schafft die Entscheidung rechtliche Sicherheit. Sie können Eingliederungshilfen künftig mit größerer Aussicht auf Bewilligung beantragen und damit die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit nachhaltig verbessern. Zugleich bleibt das Urteil ein Aufruf zur individuellen Diagnostik: Nicht jede ADHS führt automatisch zu einem Rechtsanspruch. Entscheidend bleibt, ob und in welchem Umfang eine reale Teilhabebeeinträchtigung vorliegt.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover wurde eine wichtige Klarstellung für die Praxis geschaffen. ADHS ist als seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII anzusehen, wodurch betroffene Kinder unter bestimmten Umständen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Gleichwohl ersetzt das Urteil keine qualifizierte fachärztliche Beurteilung. Es verpflichtet öffentliche Träger allerdings zu einer Abkehr von generellen Ausschlussentscheidungen. Für Eltern, Schulen und soziale Einrichtungen ist dies ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und wissenschaftlich fundierten Hilfegewährung. Die rechtliche und organisatorische Umsetzung sollte dabei auf eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit setzen, um den individuellen Hilfebedarf präzise zu bestimmen und nachhaltig zu unterstützen.

In unserer Kanzlei begleiten wir kleine und mittelständische Unternehmen sowie soziale Träger bei der Umsetzung rechtlicher und organisatorischer Anforderungen im Zuge der Digitalisierung und Prozessoptimierung. Durch unsere Erfahrung in der strukturierten Digitalisierung von Verwaltungs- und Buchhaltungsprozessen erzielen unsere Mandanten erhebliche Effizienzsteigerungen und Kostenvorteile – ein wichtiger Beitrag zu einer modernen, rechtssicheren Unternehmensführung.

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