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Zivilrecht

Abhilfeklage nach VDuG betrifft nur Unternehmen, nicht Geschäftsführer

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund und rechtlicher Rahmen der Abhilfeklage

Mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, kurz VDuG, wurde in Deutschland ein neues Instrument geschaffen, mit dem qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen im Namen zahlreicher betroffener Verbraucher Ansprüche gebündelt geltend machen können. Ziel dieser Regelung ist es, den Verbraucherschutz zu stärken, indem einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher aufwendige Einzelklagen vermeiden können. Die Abhilfeklage nach dem VDuG ermöglicht es, kollektive Ansprüche durch qualifizierte Organisationen gebündelt gegen ein Unternehmen zu führen. Die Umsetzung basiert auf der europäischen Verbandsklagerichtlinie, die in nationales Recht überführt wurde. Die rechtliche Frage, wer auf Seiten der Gegenseite adressiert werden kann, ist damit von erheblicher Bedeutung für die Unternehmenspraxis.

In einem aktuellen Verfahren hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden, ob sich eine solche Abhilfeklage auch persönlich gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft richten kann oder ob ausschließlich das Unternehmen selbst als Beklagter in Betracht kommt. Das Gericht stellte in seinem Teilurteil vom 18. November 2025 (Az. 9 VKl 1/24) klar, dass der Anwendungsbereich des VDuG auf Unternehmer beschränkt ist und sich nicht auf Organe juristischer Personen erstreckt, die lediglich für diese handeln.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz

In dem entschiedenen Fall betrieb eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Internetplattform, über die Verbraucher verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag ausfüllen und weiterleiten konnten. Für diese Weiterleitungsleistung wurde eine Gebühr erhoben, obwohl der Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die gleichen Formulare kostenlos anbietet. Die Verbraucherzentrale sah hierin ein unlauteres Geschäftsgebaren und erhob eine Abhilfeklage sowohl gegen die Gesellschaft selbst als auch gegen deren alleinigen Geschäftsführer. Dieser sollte persönlich mitverantwortlich gemacht werden, weil er die Geschäftstätigkeit maßgeblich organisiert und die Preisgestaltung bestimmt hatte.

Das Oberlandesgericht wies die Klage gegen den Geschäftsführer jedoch als unzulässig ab. Die Richterinnen und Richter argumentierten, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach dem VDuG nicht vorgesehen sei. Nach der gesetzlichen Systematik richte sich die Abhilfeklage ausschließlich gegen „Unternehmer“. Unternehmer sei nach der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wer selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübe. Der Geschäftsführer handle hingegen im Rahmen seiner Organstellung für das Unternehmen und nicht in eigenem Namen. Eine Gleichsetzung des geschäftsführenden Organs mit dem Unternehmen sei nach der Intention des Gesetzgebers nicht zulässig. Damit schütze das VDuG nicht vor Fehlverhalten natürlicher Personen innerhalb eines Unternehmens, sondern richte sich gegen die wirtschaftliche Einheit, die das Verhalten am Markt verantwortet.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und ihre Führungskräfte

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit für viele kleine und mittlere Unternehmen und ihre Geschäftsleiter. Sie unterstreicht, dass das VDuG auf die Haftung der juristischen Person zielt und damit strukturell zwischen der Unternehmensebene und der persönlichen Verantwortung der Unternehmensleitung unterscheidet. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer genießen in dieser Hinsicht eine gewisse prozessuale Entlastung, bleiben aber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen weiterhin haftbar, wenn sie persönlich schuldhaft handeln und dadurch zum Beispiel Verbraucher oder Geschäftspartner schädigen. Diese Haftung gründet nicht auf dem VDuG, sondern auf dem allgemeinen Deliktsrecht oder den Vorschriften des Handelsrechts. Gerade für Onlinehändler, digital agierende Dienstleister oder Unternehmen in Beratungsbranchen ist es damit entscheidend, die Grenzen zwischen Unternehmensverantwortung und persönlicher Haftung präzise zu kennen, um Prozessrisiken richtig einzuschätzen.

Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass sich Abhilfeklagen nach dem VDuG ausschließlich gegen die juristische Person als Marktakteur richten dürfen. Für Rechtsanwender und beratende Berufe bedeutet dies, dass bei der Beurteilung von Klagebefugnissen stets die Unternehmenseigenschaft nachgewiesen werden muss. Für die Verteidigung gegen solche Klagen kann der Hinweis auf die klare Gesetzessystematik strategisch bedeutsam sein, wenn versucht wird, auch Organpersonen in ein Verfahren einzubeziehen. Damit rückt das Verständnis der Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ ins Zentrum der zivilprozessualen Bewertung und spiegelt ihre Bedeutung aus dem Zivilrecht auch im Anwendungsbereich des VDuG wider.

Fazit und Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Das Teilurteil des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt einmal mehr, dass das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz zwar einen wichtigen Beitrag zum kollektiven Verbraucherschutz leistet, seine Reichweite aber auf die Ebene der Unternehmen beschränkt bleibt. Eine persönliche Einbeziehung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und würde dem Verhältnis zwischen Gesellschaft und Organstellung widersprechen. Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass rechtliche Verantwortung und Risiken klar strukturiert bleiben: Unternehmungen tragen die zivilrechtliche Verantwortung für ihr Marktverhalten, während Organvertreter nur in Ausnahmefällen nach allgemeinen Haftungsnormen einzustehen haben. Diese Differenzierung ist vor allem für mittelständische Betriebe von Bedeutung, die häufig mit begrenzten Ressourcen auf zunehmende regulatorische Anforderungen reagieren müssen.

Unternehmen sind dennoch gut beraten, ihre internen Prozesse und Entscheidungswege regelmäßig zu überprüfen, um Rechtsverstöße von vornherein zu vermeiden. Eine saubere organisatorische Trennung, transparente Preisgestaltung und rechtskonforme Kommunikation sind nicht nur rechtlich geboten, sondern stärken auch das Vertrauen der Kundschaft. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer buchhalterischen und administrativen Prozesse, insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung. Durch gezielte Prozessautomatisierung und praxiserprobte digitale Lösungen unterstützen wir unsere Mandantinnen und Mandanten dabei, rechtssicher, effizient und kostenbewusst zu arbeiten.

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